2022: Belastung durch Sozialabgaben im Vergleich zu 2021 weitgehend konstant

2022: Belastung durch Sozialabgaben im Vergleich zu 2021 weitgehend konstant

Im Gegensatz zu 2020/2021 bleiben im laufenden Jahr die Sozialversicherungsabgaben auch für Gutverdiener weitgehend konstant. Dies geht aus der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) für das Jahr 2022 hervor. Grund sind die 2021 im Vergleich zum Vorjahr gesunkenen Bruttolöhne und -gehälter (Gesamtdeutschland: -0,15%, Westdeutschland: – 0,34%)

Wie haben sich die wichtigsten Rechengrößen für 2022 entwickelt?

  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: Die Bezugsgröße unterscheidet nach Ost- und Westdeutschland und dient u. a. der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie liegt in Westdeutschland unverändert bei 3.290 Euro/Monat. In Ostdeutschland steigt sie auf 3.150 Euro/Monat.
  • Bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt konstant bei 64.350 Euro. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegen, haben die Option, sich privat zu versichern.
  • Bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Diese stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung vom Gehalt abgezogen werden. Sie bleibt gegenüber 2021 unverändert bei 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: Sie sinkt in Westdeutschland auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und steigt in Ostdeutschland auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2022
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.650 €

103.800 €

8.350 €

100.200 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

BVersicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.362,50 €

64.350 €

5.362,50 €

64.350 €

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 €

58.050 €

4.837,50 €

58.050 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290 €*

39.480 €*

3.150 €

37.800 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

3.290 €*

*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Quelle: BMAS 2022

 

Kommentar:

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst und per Verordnung festgelegt. Nach einer lang anhaltenden Phase mit positiver Einkommensentwicklung liegen der Berechnung für 2022 negative Bruttolohnentwicklungen des Jahres 2021 zugrunde. Rundungsregelungen haben dazu geführt, dass sich trotz dieser Negativentwicklung einige Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht gesenkt haben. Der Anstieg der Rechengrößen für Ostdeutschland bei sinkenden Bruttolöhnen erklärt sich durch die gesetzlich festgelegte schrittweise Rentenangleichung, die bis 2025 abgeschlossen sein soll. Grundsätzlich werden Sozialbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers bei der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung die festgelegten Werte, bleibt derjenige Einkommensteil, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, beitragsfrei.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs­rechengrößen 2022

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