Ab Mitte Juni 2025 müssen Webseiten barrierefrei sein

Ab Mitte Juni 2025 müssen Webseiten barrierefrei sein

Ab dem 28.6.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen dann auch Webseiten von Arztpraxen unter bestimmten Voraussetzungen barrierefrei sein. Die strengeren Barrierefreiheitsanforderungen gelten dabei nicht nur für Webseiten, sondern insgesamt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Stichtag (28.6.2025) angeboten werden. Ausgenommen von der Regelung sind private und reine B2B-Angebote sowie Kleinunternehmen.

Was wird als Kleinstunternehmen definiert?

Unter diese Definition fallen Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben und entweder einen Jahresumsatz von maximal 2 Mio. Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro nachweisen. Alle anderen Dienstleister und Hersteller müssen die Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit erfüllen, bei Nichtumsetzung ist es den Aufsichtsbehörden möglich, Webseitec sperren zu lassen sowie Bußgelder zu erheben.

Welche Kriterien muss eine barrierefreie Webseite erfüllen?

  • Wahrnehmung: Alle Inhalte und Texte sollten so platziert sein, dass die Nutzer diese auch erfassen und wahrnehmen können. Dazu zählen z.B. eine klare Webseitenstruktur, alternative Bildbeschreibungen, aber auch ausreichende Kontraste.
  • Bedienbarkeit: Ebenso sollte die Webseite ausschließlich per Tastatur navigierbar sein. Für Vorleseanwendungen (Screenreader) sollten Formulare, Bilder und Videos auf der Praxis-Webseite lesbar sein. Bei Videos kann hierfür ein Skript hinterlegt werden.
  • Verständlichkeit: Idealerweise sind die Inhalte der Webseite klar und verständlich formuliert. Für Praxis-Homepages bedeutet das, Schachtelsätze, medizinische Fachbegriffe, unklare Abkürzungen oder eine zu starke Fachlichkeit zu vermeiden. Auch die Integration von „einfacher Sprache“ kann ein Element zur Förderung der Verständlichkeit sein.
  • Robustheit: Die Webseite sollte unterschiedliche Assistenzsysteme (z.B. Screenreader) und Geräteanbieter unterstützen.

 

Kommentar:

Auch wenn kleine Arztpraxen zunächst nicht unter diese Regelung fallen, ist es sinnvoll die Webseite barrierefrei zu machen. Der Grund: Je benutzerfreundlicher und besser strukturiert die Homepage, desto besser das Google-Ranking und damit die eigene digitale Sichtbarkeit: Stichwort SEO. Unabhängig davon eröffnet die Optimierung der Webseite neuen Patientengruppen den Zugang zu medizinischen Angeboten und verbessert die Inklusion.

Quelle: Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik – Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)

Stefanie Gorr
Autor Stefanie Gorr
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