Abrechnung: Besonderheiten für Berufsausübungsgemeinschaften

Abrechnung: Besonderheiten für Berufsausübungsgemeinschaften

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sind Praxen mit angestellten Ärzten, Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren (MVZ). Diese werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe besonders gefördert: Zum einen erhalten arztgruppen- und schwerpunktgleiche (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes einen Aufschlag in Höhe von 10% (Haus- und Kinderärzte: 22,5%) auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen nach dem EBM. Zum anderen werden die RLV-Budgets unter bestimmten Voraussetzungen um einen prozentualen Zuschlag erhöht.

Dieser sogenannte BAG-Zuschlag wird in den 12 KVen, die die RLV-Systematik fortgesetzt haben, nach unterschiedlichen Kriterien berechnet:

Fachgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, die nur an einem Standort tätig sind, erhalten in den meisten KVen einen Zuschlag von 10% auf das RLV.

Bei standortübergreifenden fachgleichen BAG und bei fachübergreifenden BAG, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, richtet sich der BAG-Zuschlag überwiegend nach dem sogenannten Kooperationsgrad. Als Kooperationsgrad wird dabei die Anzahl der Fälle verstanden, die in demselben Behandlungsfall durch mehrere Ärzte der BAG behandelt wurden. Konkret wird der Kooperationsgrad nach folgender Formel berechnet:

Kooperationsgrad in Prozent = ((Summe der RLV-relevanten Arztfälle / Summe der RLV-relevanten Behandlungsfälle) – 1) x 100

 

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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