Abrechnung der Füllungstherapie

Abrechnung der Füllungstherapie

In der Füllungstherapie werden die Grundleistungen, sowie deren Begleitleistungen von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dabei handelt es sich im Frontzahnbereich um adhäsiv befestigte Kunststoffe. Im Seitenzahngebiet ist der Werkstoff für die Versorgung nach wie vor das Amalgam. Der Kassenpatient kann sich auch für ein anderes Material entscheiden, hat dann allerdings die Mehrkosten selber zu tragen. Die reine Grundversorgung wird über den Erfassungsschein mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet. Entscheidet sich der Patient für eine höherwertigere Leistung, so wird eine Mehrkostenvereinbarung getroffen.

Die preisgünstigste plastische Füllung wird über Erfassungsschein bzw. DTA abgerechnet. Mehrkosten werden dem Patienten nach GOZ-Nummern privat in Rechnung gestellt. Wünscht der Patient den Austausch einer intakten Füllung, so ist es in diesem Fall eine reine Privatleistung. Keine Anwendung der Mehrkostenregelung.

 

Kassenpatienten: Mehrkostenvereinbarung bei der Füllungstherapie nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V

Auszug: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer – BZÄK zur Berechnung der GOZ-Nr. 2030 i.V.m. Mehrkostenvereinbarungen für Füllungstherapie: „Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V z. B. für Formgebungshilfen i.V.m. den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.“

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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