Leistungen gegenüber Privatversicherten rechnet der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrags unmittelbar mit dem Patienten ab. Der Patient kann sich anschließend, je nach Ausgestaltung seines Versicherungsvertrags, die Kosten von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Soweit eine Erstattung nicht möglich ist, hat er die Behandlungskosten allein zu tragen.
Honoraranspruch | Dem Arzt/Zahnarzt stehen gemäß § 3 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)/Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Vergütung Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. |
Gebühren | Die Gebühren ergeben sich gemäß § 4 I GOÄ/GOZ aus dem Gebührenverzeichnis für die darin einzeln aufgeführten Leistungen bzw. aus einer analogen Anwendung dieser Gebührenpositionen nach § 6 II GOÄ/GOZ für neue ärztliche Anwendungsmethoden, die wegen ihrer Neuartigkeit noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind. |
Entschädigungen/Wegegeld | Entschädigungen sind Wegegeld und Reiseentschädigung mit denen Zeitversäumnisse und besuchsbedingte Mehrkosten abgegolten sind (§ 7 GOÄ/§ 8 GOZ). Für Besuche innerhalb eines Radius bis 25 km um die Praxis erhält der Arzt die Reiseentschädigung in Form einer Pauschale. Bei Entfernungen über 25 km tritt an Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung. Hiernach erhält der Arzt für PKW-Fahrten Pauschalen pro zurückgelegtem Kilometer bzw. die tatsächlichen Aufwendungen bei anderen Verkehrsmitteln. Daneben werden Abwesenheitsgelder gezahlt und Übernachtungskosten erstattet. |
Auslagen | Auslagen bekommt der Zahnarzt nach der GOZ nur dann erstattet, wenn dies sich ausdrücklich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Umkehrschluss des § 4 III Satz 1, IV GOZ). Er kann nur gemäß § 9 GOZ Auslagen für zahntechnische Leistungen verlangen. § 10 GOÄ enthält dagegen für Ärzte eine gesonderte Auslagenvorschrift, die nur ergänzend auf das Gebührenverzeichnis verweist. |
Geltungsbereich | Alle Ärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind an die GOÄ/GOZ gebunden. Diese sind Patientenschutzregelungen. Sie gelten nur im Verhältnis (Zahn)Arzt-Patient. Abweichungen ergeben sich lediglich dann, wenn sich dies ausdrücklich aus einem Bundesgesetz ergibt (vgl. § 87 SGB V). Gemäß § 6 GOÄ/GOZ können jeweils die Gebührenordnungen der Human- bzw. Zahnmediziner zur Anwendung kommen, soweit diese Leistungen in den anderen Bereich fallen. |
Struktur | Die GOÄ/GOZ basiert auf einem Einzelleistungsvergütungssystem, das durch die Gebührenordnungsposition geregelt ist. Komplexleistungen (Operationen) beinhalten auch Einzelleistungsziffern und können so nach dem Zielleistungsprinzip gemäß § 4 IIa GOÄ nicht nochmals gesondert abgerechnet werden. Die Wertigkeit der einzelnen Leistungen ergibt sich aus einer in der Gebührenordnungsposition festgelegten Punktzahl. Der Punktwert beträgt gemäß § 5 GOÄ 5,82873 Cent bzw. gemäß § 5 GOZ 5,62421 Cent. Der Arzt kann seinen Honoraranspruch in € berechnen. Das wird als Gebührensatz bezeichnet. |
Gebührensatz | Punktzahl x Punktwert ergibt Gebührensatz |
Steigerungssätze | Steigerungssätze sind gemäß § 5 II GOÄ bzw. analog für Zahnärzte möglich. Dem Arzt steht ein Gebührenrahmen vom einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes zur Verfügung. Die Steigerungskriterien richten sich gemäß § 5 II GOÄ nach billigem Ermessen nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und dem Umstand der Ausführung der Leistung. Honorarvereinbarungen sind gemäß § 2 GOÄ/GOZ grundsätzlich möglich, sie können aber nur eine geänderte Höhe des Steigerungssatzes beinhalten. § 2 II GOÄ stellt zugleich den Mindest- und Maximalinhalt der Honorarvereinbarung dar. |
Kommentar:
„Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in „Chefsache“ unter www.e-marktwissen.de. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.
Neben „Chefsache“ finden Sie in unserem digitalen Wissensportal E-Marktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.“
Quelle: E-MARKTWISSEN