Abrechnung des Wegegelds nach der GOÄ

Abrechnung des Wegegelds nach der GOÄ

§ 8 Wegegeld

(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von

  1. bis zu zwei Kilometern                                         3,58 Euro
    bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)                     7,16 Euro
  2. mehr als zwei Kilometern
    bis zu fünf Kilometern                                          6,65 Euro
    bei Nacht                                                              10,23 Euro
  3. mehr als fünf Kilometern
    bis zu zehn Kilometern                                      10,23 Euro
    bei Nacht                                                              15,34 Euro
  4. mehr als zehn Kilometern
    bis zu 25 Kilometern                                          15,34 Euro
    bei Nacht                                                              25,56 Euro

(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.

(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

Quelle: ATLAS ARZTINFO (Kapitel 7.3)

 

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