Ärztegehälter an kommunalen Krankenhäusern steigen um 8,8%

Ärztegehälter an kommunalen Krankenhäusern steigen um 8,8%

VKA und Marburger Bund erzielen Einigung

8,8% mehr Gehalt und eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 2.500 Euro netto ist das Ergebnis, auf das sich die Tarifparteien nach der fünften Verhandlungsrunde geeinigt haben. Tarifpartner aufseiten der Ärzte ist der Marburger Bund, für die kommunalen Krankenhäuser verhandelt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Tariferhöhung in zwei Schritten plus Inflationsausgleichszahlung

Die Gehaltserhöhung erfolgt in zwei Schritten:

  • ab 1.7.2023 steigt das Gehalt um 4,8% und
  • ab dem 1.4.2024 um weitere 4%.

Zudem erhalten die Ärztinnen und Ärzte als Inflationsausgleich zwei Sonderzahlungen:

  • 250 Euro im Juli/August 2023 und
  • weitere 1.250 Euro im Januar 2024.

Tarifvertrag läuft bis Mitte nächsten Jahres

Die aktuell getroffene Tarifvereinbarung gilt bundesweit (mit Ausnahme von Berlin) für sämtliche etwa 55.000 bundesweit an kommunalen Kliniken angestellten Mediziner und hat eine Laufzeit von 18 Monaten. Die nächste Tarifverhandlungsrunde startet voraussichtlich ab 1.7.2024. Die Einigung ist aktuell vorbehaltlich der Zustimmung durch die Tarifgremien, die am 23.6.23 tagen.

 

Kommentar:

Tarifregelungen an Kliniken gelten auch für Zahnärzte

Die Vergütung von Ärzten an Krankenhäusern ist in der Regel tariflich geregelt. Der vorliegende Tarifvertrag regelt lediglich die Ärztevergütung an kommunalen Krankenhäusern. Für die Vergütung an Universitätskliniken gilt ein eigener Tarifvertrag, für außerhalb von Universitätskliniken tätige Ärzte im Landesdienst gilt der TV-L. Die Gehälter der Ärzte im Bundesdienst sind im TVöD geregelt. Darüber hinaus haben einige private Klinikkonzerne ebenfalls eigene Tarifverträge mit dem Marburger Bund geschlossen – derzeit laufen beispielsweise noch die Verhandlungen der aktuellen Tarifrunde mit dem Helioskonzern.

Grundsätzlich gelten die tariflichen Regelungen fachrichtungsunabhängig für das gesamte medizinische Personal, also auch für die an Kliniken angestellten Zahnärzte oder Kieferorthopäden.

Für ambulante Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es keine Tarifregelungen

Für Ärzte und Zahnärzte, die in ambulanten Praxen angestellt sind, gibt es keine tarifliche Regelung. Die Vergütung von bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen Ärzten und Zahnärzten unterliegt nur dann einem Tarifvertrag, wenn das MVZ an ein Krankenhaus angeschlossen ist. Dennoch orientiert sich die Höhe der Vergütung von angestellten Ärzten und Zahnärzten im ambulanten Bereich häufig an der Vergütung im stationären Bereich.

Quelle: Marburger Bund – Marburger Bund und VKA erzielen Tarifkompromiss

Verena Heinzmann
Autor Verena Heinzmann
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