Ärztliches Honorar: Einflussfaktoren

Ärztliches Honorar: Einflussfaktoren
  • 87 Abs. 2 e SGB V sieht eine jährliche Anpassung des sogenannten Orientierungswertes (Punktwert) für die Vergütung ärztlicher Leistungen vor.

Anpassungskriterien sind gemäß § 87 Abs. 2 g SGB V

  • Die Entwicklung von Investitions- und Betriebskosten in den Arztpraxen
  • Die Möglichkeit zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
  • Die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht bereits durch eine Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen des EBM bzw. durch im EBM vorgesehene Abstaffelungsregelungen erfasst worden sind.

Nach § 87 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V sind vom Bewertungsausschuss ferner Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur der Versicherten zu beschließen. Grundlage dieser Empfehlungen sind Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei Veränderungsraten. Eine Veränderungsrate basiert auf den Behandlungsdiagnosen, die andere Rate auf demografischen Kriterien (Alter und Geschlecht).

Auf Basis dieser Empfehlungen verhandeln die regionalen KVen mit den Krankenkassen eine Anpassung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) Vorgaben zur Gewichtung der beiden Veränderungsraten enthält das Gesetz zwar nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch 2014 in einem Urteil ausgeführt, dass sich die Vertragspartner (KV und Krankenkassen) grundsätzlich am Mittelwert zwischen diesen beiden Parametern orientieren müssen. Abweichungen vom Mittelwert seien zwar zulässig, bedürfen aber einer konkreten Begründung (Aktenzeichen: B 6 KA 6/14 R).

Quelle: Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018 (Kapitel 7.1.3)

 

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