Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (1/3)

Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (1/3)

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

  • Zum Jahresanfang 2021 (in überwiegenden Teilen) in Kraft getreten
  • Coronabedingte, befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung (Corona-Schutzschirmverfahren); Verlängerung der Insolvenzantragsaussetzungsfrist bis Ende Januar, wenn staatliche Hilfeleistungen seit November 2020 noch nicht erfolgt sind
  • Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens
  • Kernstück des Gesetzes ist der sogenannte Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG):
    • schafft bessere Möglichkeiten, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren – in Form eines mehrheitlich (zu 75%) von den Gläubigern angenommenen Restrukturierungsplans.
    • Mit diesem sogenannten Restrukturierungsrahmen wird ein nicht-öffentliches, vorinsolvenzliches Sanierungstool geschaffen (neben der Eigenverwaltung und dem Insolvenzplan, die jedoch beide bereits Insolvenzverfahren darstellen, sowie einem außergerichtlichen Sanierungsplan, das bislang jedoch Einstimmigkeit aller Gläubiger vorsah)
    • Es soll nicht nur Unternehmen, sondern auch natürlichen Personen offenstehen
    • Rolle des sogenannten Restrukturierungsbeauftragten wird geschaffen
    • Ein solches Tool forderten Praktiker bereits lange, zudem ist es Ergebnis der ESUG-Evaluationen und war aufgrund der Anforderungen an die Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (s.u.) erforderlich geworden.

Bewertung:

  • Könnte aufgrund der Vorinstanzlichkeit, die zu erwartende massiv steigende Zahl an Insolvenzen ab 2021 etwas eindämmen
  • Erfordert – wie bereits ESUG (seit 2012) – vermehrt betriebswirtschaftliches Know-how und/oder das Bearbeiten der Fälle im Team
  • ‚Klassisch‘ tätigen Insolvenzverwaltern könnte dadurch Geschäft wegbrechen, wenn sie sich nicht frühzeitig entsprechend ganzheitlicher aufgestellt haben
  • Generell wird damit – wie auch im Rahmen des ESUG – eine Veränderung des Berufsbilds der Insolvenzverwalter einhergehen
  • Könnte ‚Insolvenz-Abwicklungsabwanderung‘ in andere Länder reduzieren

 

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