Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (2/3)

Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (2/3)

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

  • Im Dezember 2020 vom Bundestag verabschiedet (mit Geltung rückwirkend zum Oktober 2020)
  • Restschuldbefreiung verkürzt von (fünf bis) sechs auf drei Jahre für Privatpersonen, Selbstständige und Einzelunternehmer
  • Schuldner haftet jedoch stärker während der sogenannten ‚Wohlverhaltensphase‘
  • Allerdings werden Daten auch weiterhin über drei Jahre gespeichert (was z.T. nicht nur von Verbraucherschützern kritisiert wurde)
  • Verlängert wird jedoch die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht.

Damit wurde – analog der o.g. Reformierung des Unternehmensinsolvenzrechts (siehe News von gestern) – auch einer der EU folgenden Forderung nachgegangen, denn auch die Verkürzung bzw. Harmonisierung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist in der entsprechenden EU-Richtlinie zu finden. Dadurch könnten Gerichte Zeit und Kosten sparen, und für die von einer Insolvenz betroffenen Verbraucher ist eine schnellere wirtschaftliche Erholung möglich, da sie schneller schuldenfrei sind. Zudem würde damit eine schrittweise Annäherung an die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten erreicht; z.B. ist das in England derzeit bereits innerhalb eines Jahres möglich.

Zwar gab es auch bislang – mit dem GlRStG, das seit 2014 gilt – auch hierzulande Verkürzungen, jedoch mit entsprechend hohen Anforderungen:

  • eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgte, wenn der Betroffene die Verfahrens-/Gerichtskosten begleicht (diese belaufen sich auf ca. 2.000 bis 3.000 Euro)
  • eine Verkürzung auf drei Jahre erfolgte, wenn zusätzlich die Mindestbefriedigungsquote von 35% erfüllt wird; das ist jedoch – so auch die Kritik von Verbraucherschützern wie auch Standesvertretern selbst – nur in den seltensten Fällen (die Werte liegen bei circa 5% der Verbraucherinsolvenzen) zu schaffen

Daneben besteht für den insolventen Verbraucher auch noch die Chance, über einen sogenannten Insolvenzplan sein Insolvenzverfahren vorzeitig – z.B. innerhalb eines Jahres – zu beenden. Dafür sind die Hürden jedoch noch höher und das Angebot für die Gläubiger muss natürlich besser sein als das über die Dauer der Restschuldbefreiung.

 

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