Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (3/3)

Aktuelles aus dem Insolvenzrecht (3/3)

Standesvertreter setzen sich bereits seit geraumer Zeit für eine eigene verbindliche Berufsordnung ein und begrüßen es somit, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vom Februar 2018 die Forderung nach einem Berufsrecht für Insolvenzverwalter explizit mit aufgenommen hat. Es soll u.a. auch Aspekte aus den Bereichen Ausbildung und Zulassung, aber auch Berufsaufsicht (mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten) enthalten (wie in anderen freien Berufen oder wie es sie auch in anderen Ländern für Insolvenzverwalter, z.B. in Frankreich oder UK gibt).

Wie ein solches Berufsrecht ausgestaltet sein wird, ist jedoch noch offen; uneinig sind sich dabei auch die Interessensvertreter selbst; z.B. ob es eine eigene Kammer (wie bei den Notaren) geben soll, eine zentrale Stelle, in der alle Insolvenzverwalter geführt werden, ob es einer Fachprüfung oder anderer einheitlicher Zulassungsvoraussetzung bedarf etc. Derzeit gibt es z.B. an den Gerichten jeweils unterschiedlich ausgestaltetet (Vorauswahl-)Listen mit Insolvenzverwaltern, da es keine einheitlichen Regelungen zu Berufsein- und -austritt gibt.

  • Der VID setzt sich neben einer eigenen Kammer und einem eigenständigen Berufsrecht auch für eine Konzentration der Gerichtsstandorte (bislang werden an 190 Gerichten Insolvenzverfahren geführt!), wie das in einigen Bundesländern bereits auf Ebene der Landgerichtsbezirke erfolgt, ein (=> spezialisierte Richter/Gerichte; Stärkung der Ausbildung und technischen Infrastruktur, Stichwort Insolvenzverfahren 4.0; effizientere und transparentere Abläufe). Ein entsprechendes Eckpunkt-Positionspapier ging im Sommer 2020 an das Justizministerium.
  • Die BRAK hingegen plädiert für eine ‚minimalinvasive‘ Lösung (so betitelt von ihr selbst), d.h. kein eigenes Berufsrecht, keine eigene Kammer, sondern die Einbindung in bestehende Strukturen und Rechtssysteme bei entsprechenden Anpassungen z.B. der BRAO. Insolvenzverwalter, die nicht Rechtsanwälte sind, könnten dann Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden; eine entsprechende Empfehlung wurde im Sommer 2020 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gesandt.

 

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