Steuern von A bis Z: Einkommenssteuertarif

Steuern von A bis Z: Einkommenssteuertarif

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Der in Deutschland geltende Einkommensteuertarif ist bis zum Erreichen des Spitzensteuersatzes von 45 % progressiv, d. h. je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Die jeweils geltenden Betragsgrenzen sind dabei unter § 32a EStG ersichtlich.

20202021
Grundfreibetrag:
Grundtabelle9.408 €9.744 €
Splittingtabelle18.816 €19.488 €
Progressionszone mit ansteigendem Grenzsteuersatz von14,0 – 42,0 %14,0 – 42,0 %
Erste obere Proportionalstufe mit konstantem Grenzsteuersatz von42,0 %42,0 %
ab einem zvE von
Grundtabelle57.052 €57.919 €
Splittingtabelle114.104 €115.838 €
Zweite obere Proportionalstufe mit konstantem Grenzsteuersatz – Spitzensteuersatz – (Reichensteuer)45,0 %45,0 %
ab einem zvE von
Grundtabelle270.501 €274.613 €
Splittingtabelle541.002 €549.226 €

Besonderheiten bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer:

Gewerbliche EinkünfteSteuerermäßigung durch begrenzte Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG
KapitaleinkünfteGesonderter Steuertarif nach § 32d EStG für bestimmte Kapitalerträge („Abgeltungsteuer“)
ThesaurierungsrücklageNicht entnommene Gewinne bei bilanzierenden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbstständigen i. S. d. § 34a Abs. 2 EStG können auf Antrag ermäßigt mit einem Steuersatz von 28,25 % versteuert werden. Die Nachversteuerung im Fall der Entnahme der Gewinne unterliegt zusätzlich mit 25 % der Einkommensteuer.
Belastung mit ErbschaftsteuerSind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte enthalten, die im VAZ oder den vier vorangegangenen VAZ der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die hierauf entfallende Einkommensteuer um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt, § 35b EStG.
ProgressionsvorbehaltLiegen Einnahmen vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. Arbeitslosen-, Krankengeld (anders: Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung), Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder ausländische steuerfreie Einkünfte, erhöhen diese den Steuersatz, ohne selbst der Besteuerung zu unterliegen, § 32b EStG.

Neben der Einkommensteuer werden noch Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 %, in einigen Bundesländern auch ein sogenanntes Kirchgeld) und der Solidaritätszuschlag (5,5 %) erhoben. Der Solidaritätszuschlag entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für die meisten Einkommensteuerpflichtigen.[1] Eine Erhebung erfolgt ab 2021 nur noch, wenn die festzusetzende Einkommensteuer, die die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag darstellt, den Betrag von 16.956 € bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 € bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen wird durch eine „Milderungszone“ der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Der Solidaritätszuschlag wird jedoch bei der Lohnsteuer und bei der Abgeltungsteuer erhoben wie bisher.

[1] Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019 S. 2115.

 

Kommentar:

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in “Praxismanagement kompakt” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Praxismanagement kompakt” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: Gesundheitsmarktwissen

Autor Christoph Scheen
Arrow right icon