Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Der in Deutschland geltende Einkommensteuertarif ist bis zum Erreichen des Spitzensteuersatzes von 45 % progressiv, d. h. je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Die jeweils geltenden Betragsgrenzen sind dabei unter § 32a EStG ersichtlich.
2020 | 2021 | |
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Grundfreibetrag: | ||
Grundtabelle | 9.408 € | 9.744 € |
Splittingtabelle | 18.816 € | 19.488 € |
Progressionszone mit ansteigendem Grenzsteuersatz von | ||
Erste obere Proportionalstufe mit konstantem Grenzsteuersatz von | 42,0 % | 42,0 % |
ab einem zvE von | ||
Grundtabelle | 57.052 € | 57.919 € |
Splittingtabelle | 114.104 € | 115.838 € |
Zweite obere Proportionalstufe mit konstantem Grenzsteuersatz – Spitzensteuersatz – (Reichensteuer) | 45,0 % | 45,0 % |
ab einem zvE von | ||
Grundtabelle | 270.501 € | 274.613 € |
Splittingtabelle | 541.002 € | 549.226 € |
Besonderheiten bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer:
Gewerbliche Einkünfte | Steuerermäßigung durch begrenzte Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG |
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Kapitaleinkünfte | Gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG für bestimmte Kapitalerträge („Abgeltungsteuer“) |
Thesaurierungsrücklage | Nicht entnommene Gewinne bei bilanzierenden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbstständigen i. S. d. § 34a Abs. 2 EStG können auf Antrag ermäßigt mit einem Steuersatz von 28,25 % versteuert werden. Die Nachversteuerung im Fall der Entnahme der Gewinne unterliegt zusätzlich mit 25 % der Einkommensteuer. |
Belastung mit Erbschaftsteuer | Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte enthalten, die im VAZ oder den vier vorangegangenen VAZ der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die hierauf entfallende Einkommensteuer um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt, § 35b EStG. |
Progressionsvorbehalt | Liegen Einnahmen vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. Arbeitslosen-, Krankengeld (anders: Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung), Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder ausländische steuerfreie Einkünfte, erhöhen diese den Steuersatz, ohne selbst der Besteuerung zu unterliegen, § 32b EStG. |
Neben der Einkommensteuer werden noch Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 %, in einigen Bundesländern auch ein sogenanntes Kirchgeld) und der Solidaritätszuschlag (5,5 %) erhoben. Der Solidaritätszuschlag entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für die meisten Einkommensteuerpflichtigen.[1] Eine Erhebung erfolgt ab 2021 nur noch, wenn die festzusetzende Einkommensteuer, die die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag darstellt, den Betrag von 16.956 € bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 € bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen wird durch eine „Milderungszone“ der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Der Solidaritätszuschlag wird jedoch bei der Lohnsteuer und bei der Abgeltungsteuer erhoben wie bisher.
[1] Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019 S. 2115.
Kommentar:
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Neben “Praxismanagement kompakt” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”
Quelle: Gesundheitsmarktwissen