Amalgamverbot ab 1.1.2025: Neuregelung der BEMA-Nr. 13 für Füllungen

Amalgamverbot ab 1.1.2025: Neuregelung der BEMA-Nr. 13 für Füllungen

Das auf europäischer Ebene beschlossene Amalgamverbot tritt am 1.1.2025 in Kraft. Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat gem. § 87 SGB V die Neuregelung der BEMA-Nr. 13 (Füllungen) bekannt gegeben. Diese Änderungen sollen ebenfalls ab dem 1.1.2025 gelten.

Laut BDIZ EDI (Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V.) wurden folgende Vereinbarungen zwischen der Bundes-KZV und den Krankenkassen getroffen:

  1. Aufwertung der BEMA-Nrn. 13a bis 13d
  2. BEMA-Positionen 13e bis 13h entfallen ersatzlos
  3. Beibehaltung der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V

Mit BEMA-Nr. 13 wird die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen weiterhin Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung bleiben jedoch zuzahlungspflichtig.

Im Seitenzahnbereich werden selbstadhäsive Materialien und im Ausnahmefall Bulk-Fill-Komposite verwendet. Diese Materialien werden nun als regelhafte Leistungen innerhalb des Sachleistungsanspruchs eingestuft. Auch hier bleiben ästhetisch optimierte Füllungen zuzahlungspflichtig.

 

Kommentar:

Das Amalgamverbot markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer umweltfreundlicheren und gesundheitlich unbedenklicheren Zahnmedizin, denn Amalgam besteht zu 50% aus dem hochgiftigen Quecksilber. Dennoch war Amalgam bis dato im Bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), als Standardfüllungsmaterial vorgesehen. Für alternative Füllungsmaterialien wie Komposit- oder Kunststofffüllungen war eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen nur in bestimmten Fällen möglich.

Die nun erfolgte Neuregelung der BEMA-Nr. 13 zeigt, dass der Bewertungsausschuss bemüht ist, eine praktikable und faire Lösung für Zahnärzte und Patienten zu finden.

Siehe auch News vom 16.2.2024

Quelle: BDIZ EDI – Ersatzmaterial für Füllungen, wegen Amalganverbots ab 1. Januar 2025

Vanessa Dierberger
Autor Vanessa Dierberger
Arrow right icon