Patienten mit Kurzdarmsyndrom oder mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen sollen künftig von Versorgungsangeboten im Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b profitieren. Bereits im Dezember 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine entsprechende Anpassung der ASV-Richtlinie vorgenommen.
Krankenhäuser müssen bisherige ambulante Angebote in ASV überführen
Damit werden die entsprechenden Therapieangebote künftig nicht mehr ausschließlich an Kliniken im Rahmen der bisherigen spezialärztlichen ambulanten Krankenhausbehandlung (ABK) erbracht, sondern auch in ambulant-stationären und interdisziplinären Teams unter Einbeziehung niedergelassener Fachärztinnen und Fachärzte. Krankenhäuser mit entsprechenden ABK-Angeboten haben im Rahmen einer dreijährigen Übergangsfrist Zeit, Versorgungsteams nach den Vorgaben der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu bilden.
Im Vergleich zur ABK wurde nicht nur der Behandlungsumfang neu strukturiert und angepasst, sondern auch um weitere Krankheitsbilder ergänzt. Die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung der ASV-Leistungen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung und Leitung der Teams sowie der Leistungsinhalte, sind den Richtlinien unter https://www.g-ba.de/beschluesse/7615/ und https://www.g-ba.de/beschluesse/7614/ zu entnehmen.
Die Beschlüsse sind derzeit noch nicht in Kraft. Erst nach erfolgreicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Weg frei für die neuen ASV-Teams, die ihre Teilnahme bei den erweiterten Landesausschüssen anzeigen müssen.
Kommentar:
Rund 14 Jahre nach ihrer Neuausrichtung im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) lässt sich eine zunehmende Umsetzung der ASV-Versorgungsangebote beobachten. Die neuen Indikationen eingeschlossen, lagen Anfang 2026 unter Berücksichtigung der Subspezialisierungen insgesamt 28 ASV-Konkretisierungen des G-BA vor, davon für 14 Indikationen im Bereich schwerer Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf sowie für 14 Indikationen im Bereich seltener Erkrankungen. Zum Ende des laufenden Jahres sollen Konkretisierungen für zwei weitere Indikationen (Folgeschäden bei Frühgeborenen und die Neurofibromatose) folgen.
Ziel dieser besonderen Versorgungsform ist es, Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren oder seltenen Erkrankungen sektorenübergreifend und interdisziplinär zu betreuen. Zu diesem Zweck definiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) indikationsspezifische Konkretisierungen, auf deren Basis Kliniken und spezialisierte Schwerpunktpraxen gleichberechtigt, bei gleicher Vergütung und ohne Mengenbegrenzungen Leistungen erbringen dürfen. Die ASV gliedert sich dabei in drei große Bereiche: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und hoch spezialisierte Leistungen. Für letztere liegen bislang noch keine Konkretisierungen vor. Kennzeichnend für die ASV ist der Teamansatz: Fachärzte unterschiedlicher Disziplinen arbeiten gemeinsam an Diagnostik und Therapie, um eine nahtlose, qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Für die beteiligten Akteure gelten strenge Qualitätsvorgaben hinsichtlich Qualifikation, personeller und sachlicher Ausstattung, Mindestfallzahlen etc.