Angestellt oder selbstständige Tätigkeit: steuerliche Unterschiede

Angestellt oder selbstständige Tätigkeit: steuerliche Unterschiede

Als Arbeitnehmer beziehen Ärzte Arbeitslohn, der nach Abzug etwaiger Werbungskosten der Einkommensteuer unterliegt. Vom Arbeitgeber wird die Lohnsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, auf den Arbeitslohn ermittelt und einbehalten. Da der Arbeitgeber für die Lohnsteuer nach § 42d EStG haftet, ist eine klare Abgrenzung erforderlich, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Daneben können angestellte Ärzte aus einer selbstständigen Tätigkeit Freiberuflereinkünfte beziehen. Ist die zusätzliche Tätigkeit aber Ausfluss des Arbeitsverhältnisses, sind die Einnahmen hieraus der Angestelltentätigkeit zuzuordnen, wie unter Umständen Poolvergütungen. Erzielt ein in eigener Praxis tätiger Arzt zusätzlich zu den Praxiseinnahmen noch Nebeneinkünfte, sind diese i. d. R. Ausfluss der selbstständigen Tätigkeit und somit dieser zuzuordnen.

Selbstständigkeit
Nichtselbstständigkeit
Praxisvertretung durch einen anderen Arzt mit eigener Praxis während Urlaub/KrankheitAssistenzarzt vertritt niedergelassenen Arzt während Urlaub/Krankheit
Arzt, mit eigener Praxis, übt eine Nebentätigkeit als Betriebsarzt, Knappschaftsarzt, Hilfsarzt bei den Gesundheitsämtern, Vertragsarzt der Bundeswehr usw. ausArzt ohne Kassenarztzulassung führt Praxis eines älteren Kassenarztes als Vertreter weiter
Einnahmen aus eigener Praxis eines Knappschaftsarztes, die er neben seiner Knappschaftstätigkeit unterhältMusterungsvertragsärzte im Rahmen der Musterungskommission
Freipraktizierender Arzt/Zahnarzt als Vorstandsmitglied einer kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen VereinigungEinnahmen eines Amtsarztes aus öffentlichen Impfungen stellen Dienstbezüge dar
Krankenhausarzt (Chefarzt/Oberarzt) mit wahlärztlichen Leistungen im Rahmen der eigenen Praxis (privates Liquidationsrecht)Weiterbildungs-/Zahnarztassistent bei einem niedergelassenen Arzt
Selbstständiger Arzt/Zahnarzt als Rechnungsprüfer der kassenärztlichen AbrechnungsstelleKrankenhausarzt (Chefarzt/Oberarzt), der wahlärztliche Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt
Ärztliche Notfalldiensttätigkeit eines Krankenhausarztes, wenn eigenverantwortlich tätig und nicht weisungsgebunden

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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