Das zum 14.1.2019 in Kraft tretende Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist insbesondere mit Änderungen bei Löschung, bei Widerspruch sowie bei Schutzdauer im Markenrecht verbunden, zudem werden mit dem Gesetz neue nationale Markenarten eingeführt:
- Gewährleistungsmarken: damit sollen Qualitätsstandards (z.B. hinsichtlich Herstellungsart, genutztem Material etc.) geschützt bzw. garantiert werden; damit können nun auch Gütesiegel oder Prüfzeichen markenrechtlich geschützt werden (etwa biologisch oder fair hergestellte Produkte)
- Erweiterungen bei den ‚grafischen‘ Marken: Künftig können auch Hörmarken (Töne, Klänge), Multimediamarken, Hologramme oder Bewegungsmarken (Videos/ Bild-/ bzw. Bewegungsabfolgen) gesichert werden; bisher mussten Registermarken grafisch darstellbar sein; d.h. eine Eintragung auf EU-Ebene erweitert somit den Schutz nun auch auf Deutschland
Die Anpassungen dienen insbesondere der Harmonisierung nationaler und EU-weiter markenrechtlicher Regelungen, aber auch einer Bekämpfung der Produktpiraterie sowie der Stärkung der Markenrechteinhaber.
Die Einführung eines Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahrens, das an Stelle des bisherigen Löschungsverfahrens treten wird, dürfte sich noch mindestens bis Mai 2020 hinziehen. Die meisten anderen Regelungen des Gesetzes treten hingegen sofort in Kraft.
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