Anstellung von Ärzten in Praxen: Das gilt es zu beachten

Anstellung von Ärzten in Praxen: Das gilt es zu beachten

Seit 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) ist es Vertragsärzten möglich, Ärzte anzustellen. Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Wegen des Grundsatzes der persönlichen Leitung einer Vertragsarztpraxis, dürfen laut BMV-Ärzte nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte (bzw. dem Vollzeit-Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte) Ärzte angestellt werden. Vertragsärzte, die überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, dürfen bis zu vier Vollzeit-Ärzte anstellen. Da nicht näher geregelt ist, was bei Praxisübergaben mit den angestellten Ärzten erfolgt, trägt auch hier grundsätzlich der neue Erwerber der Praxis das Risiko, dass diese Angestelltenstelle/n von dem Bestehen der Genehmigung abhängt. Hier würde also – arbeitsrechtlich – § 613 a BGB gelten, das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

Wichtig ist allerdings, dass dem Erwerber – vertragsärztlich – die Genehmigung zur Anstellung des angestellten Arztes erteilt wird. Kommt es nicht zu einer Genehmigung, führt dies zu einer personenbedingten Kündigung des angestellten Arztes durch den Erwerber. Gemäß § 32 b III ÄrzteZV soll der Vertragsarzt den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anhalten, die sinnvollerweise im Anstellungsvertrag aufgelistet werden sollten. Auch muss der Anstellungsvertrag mit der aufschiebenden Bedingung erfolgen, dass dieser nur wirksam wird, wenn die Genehmigung des Zulassungsausschusses erfolgt. Seit 2012 ist es möglich, dass die genehmigten Arztstellen in Zulassungen rückgewandelt werden können. Dies stellt eine Möglichkeit dar im Wege einer Praxisanteilsveräußerung, bewährte Angestellte in der Praxis zu „Partnern“ (Mitgesellschaftern) zu machen. Die Anstellung von Zahnärzten ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BMV-Z. Hier ist die Anzahl auf drei vollbeschäftigte Zahnärzte bzw. in Ausnahmen auf bis zu vier vollbeschäftigte Zahnärzte beschränkt.

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon