Laut Entscheid des Landgerichts Magdeburg verstößt eine Apotheke nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente über die Handelsplattform Amazon vertreibt. Ein Münchner Mitbewerber hatte einem Kollegen aus dem Harz aufgrund seiner Onlinevertriebsmaßnahmen unlautere geschäftliche Handlungen vorgeworfen.
Der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten ist grundsätzlich erlaubt. Das bedeutet auch Apotheker dürfen eine Handelsplattform wie Amazon als Vertriebsweg nutzen.
Begründung der 4. Handelskammer des Landgerichts Magdeburg: Im speziellen Fall des Apothekers aus dem Harz werden die Medikamente lediglich auf der Plattform vertrieben und Amazon ist nicht an der pharmazeutischen Tätigkeit beteiligt. Verkauf und Versand erfolgen durch den beklagten Apotheker, der eine behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten besitzt. Aufgrund in den letzten 12 Monaten ausschließlich positiver Kundenbewertungen sowohl für die Apotheke als auch für die verkauften Medikamente liegt auch hierin kein Gesetzesverstoß. Ferner handelt es sich auf der Plattform auch nicht um Medikamentenwerbung, da jeder Nutzer erkennen kann, dass es sich nicht um Werbung und Bewertung der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt.
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