Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Aufwendungen hierfür können nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Werbungskosten bzw. nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich. Bei einem Arzt können als Arbeitsmittel in Betracht kommen:
- Gegenstände zur Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Schreibtischlampe, Schreibtischstuhl, Bücherschrank/-regal, Computer mit Peripheriegeräten; nicht Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampe, auch wenn das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig ist.
- Aktentasche
- Arztkoffer
- Diktiergerät
- Fachbücher und -zeitschriften
- Medizinische Geräte
- Medizinische Nachschlagewerke
- Typische Berufskleidung (siehe Kapitel Berufskleidung)
Quelle: E-MARKTWISSEN
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