Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Zahlreiche Angehörige der freien Berufe haben neben ihrer Praxis noch ein Arbeitszimmer. Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung dieser außerhalb der Praxis bzw. der ersten Betriebsstätte (bei Arbeitnehmern: erste Tätigkeitsstätte) für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzten Räume wird wie folgt unterschieden:

Als zusätzliche Arbeitsräume werden steuerlich stets die häusliche oder außerhäusliche Betriebsstätte sowie das außerhäusliche Arbeitszimmer berücksichtigt. Das häusliche Arbeitszimmer wird, wenn es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, nur eingeschränkt zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zugelassen.

Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an den Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz steht zwangsläufig als ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 b EStG zur Verfügung (vgl. BFH-Urteil III R 9/16 vom 22.2.2017, DStR 2017, S. 839).

Quelle: Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018 (Kapitel 15.1.11)

 

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