Aufklärungsfehler

Aufklärungsfehler

Jeder Eingriff in das körperliche und gesundheitliche Befinden stellt eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von §§ 223 ff. StGB dar. Er ist somit auch als Verletzung des Behandlungsvertrags zu werten, wenn und soweit er ohne (rechtfertigende) Einwilligung des Patienten erfolgt. Für eine solche Einwilligung ist aber eine vorherige ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt erforderlich. Dies ergibt sich seit der Einführung des Patientenrechtegesetzes unmittelbar aus dem Gesetz sowie aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. § 630 e BGB legt die Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Arztes fest. Nach der Vorschrift ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie sowie vorhersehbare Operationserweiterungen.

Bei der Aufklärung muss der Arzt zudem auch auf Alternativen zur Maßnahme hinweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Darstellung der Alternativen soll dem Patienten die freie Wahl lassen, für welche Art von Behandlungen er sich entscheiden möchte. Hinsichtlich des „Wie“ der Aufklärung stellen die gesetzlichen Regelungen klar, dass die Aufklärung mündlich durch den Arzt selbst oder durch eine Person erfolgt, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Auf etwaige Unterlagen, die der Patient in Textform erhält, darf nur ergänzend zur persönlichen Aufklärung Bezug genommen werden. Die Aufklärung muss außerdem für den Patienten verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Dem Patienten ist eine Vorstellung darüber zu vermitteln, welchen Schwierigkeitsgrad die beabsichtigte Behandlung aufweist. Also sowohl eine Risikoaufklärung als auch Verlaufsaufklärung – die Eingriffsaufklärung -, ferner auch eine Diagnoseaufklärung über das Ausmaß der Befunde. Letztlich ist auch noch eine Sicherungsaufklärung erforderlich über die anschließenden Therapiemöglichkeiten und den Heilungsprozess, welche aber auch in den Bereich eines Behandlungsfehlers fallen kann. Erkennt der Arzt während einer Untersuchung Umstände, die einen Behandlungsfehler begründen können, so muss der Arzt den Patienten hierüber bei Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren aufklären. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich sowohl auf fremde als auch auf eigene Behandlungsfehler.

Quelle: E-MARTKWISSEN

 

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