Enge rechtliche Grenzen gibt es für die Benennung von Kanzleien sowie nachträgliche Modifikationen, wenn der Geschäftsbetrieb bereits aufgenommen wurde. Nachträgliche Namensanpassungen sind – so entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – nur möglich, wenn es für die Allgemeinheit von Interesse ist und/oder das Geschäft der Kanzlei per se sich ändert. Und diesen…