Beantragung von Corona-Hilfen per beA-Anmeldung

Beantragung von Corona-Hilfen per beA-Anmeldung

Mit ihrer beA-Karte können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Portal registrieren, wenn sie als sogenannte prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen. Die Karte kann auch für weitere Anmeldungen genutzt werden.

Das Ministerium hat diejenigen prüfenden Dritten, die keine E-Mail-Adresse im Bundesverzeichnis hinterlegt hatten, kontaktiert und diese gebeten, ihre Identität durch die Eingabe des Codes zu bestätigen. Die Authentifizierung per beA-Karte ist wesentlich sicherer als die Anmeldung mit Benutzername und Passwort.

Zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität wurde Mitte April ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Die vom Antragsteller angegebene IBAN wird mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Voraussetzung dafür ist, dass bei Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angegeben wird.

 

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