Bereitschaftsdienst: Steuerliche Behandlung

Bereitschaftsdienst: Steuerliche Behandlung

Während des Bereitschaftsdienstes muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, innerhalb oder außerhalb des Betriebs, verfügbar halten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. Hiervon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einem frei wählbaren, aber dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufhält und die Arbeit auf Abruf unverzüglich aufnimmt, die Rufbereitschaft darf nach dem Urteil des BAG 6-AZR-214/00 und des EuGH C-518/15 nicht die Freizeitmöglichkeiten des Arbeitnehmers, durch eine zu kurze Zeitspanne in welcher die Arbeit aufgenommen werden muss, zu stark einschränken, da es sich ansonsten, im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinien der EU, um Arbeitszeit handelt. Die Vergütung für ärztlichen Bereitschaftsdienst ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, auch wenn dieser tatsächlich sonntags, feiertags oder nachts geleistet wird.

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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