Im September wurde der entsprechende Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz von der Regierung beschlossen und weil das Gesetz bereits zum Jahresanfang 2021 in Kraft treten soll, war Eile geboten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde daher auf die Möglichkeit verkürzter Fristen zurückgegriffen; Widerstand kam insbesondere vom Finanzausschuss, ein entsprechender Antrag fand im November jedoch keine Mehrheit. Der Finanzausschuss hatte aufgrund der Covid-19-bedingten finanzwirtschaftlichen Belastungen eine Verschiebung auf 2023 vorgeschlagen, damit die Länderhaushalte nicht auch noch dadurch zusätzlich belastet würden. Denn die im Gesetz vorgeschlagene Erhöhung der Vergütung betrifft nicht nur die Rechtsanwälte sondern auch die Justiz:
- Anpassung des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) um 10% (bezogen auf Wert- / Fest und Betragsrahmengebühren); im Sozialrecht sogar um 20%; die Sätze wurden zuletzt im August 2013 angepasst und entsprechen somit nicht mehr den seither massiv gestiegenen Kanzleikosten (z.B. für Miete, Personal etc.). Neben diesen linearen Anpassungen sieht der Gesetzesentwurf strukturelle Modifikationen vor (wie z.B. Erhöhung von Verfahrens-/Streit- oder Gegenstandswerten, Kappungsgrenzen, Kilometerpauschalen etc.)
- Erhöhung der Gerichtskosten (ebenso um 10%)
- Höhere Vergütungssätze beim Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), d.h. neben den Anwälten sollen auch Sachverständiger, Dolmetscher mehr Geld erhalten (hier ist eine Anpassung in Höhe der im freien Markt üblichen Preise vorgesehen) und auch die Entschädigung für ehrenamtliche Richter, Vormünder, Betreuer etc. sowie Zeugen erhöht werden.
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