Berufsrecht (3): Erfolgshonorare auch für Rechtsanwälte

Berufsrecht (3): Erfolgshonorare auch für Rechtsanwälte

Bisher ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und sie dürfen z. B. auch nicht die Verfahrenskosten für ihre Mandanten übernehmen (sog. Prozessfinanzierung). Der Gesetzesentwurf ‚Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt‘ sieht eine Liberalisierung dieses Berufs- und Vergütungsrechts von Rechtsanwälten vor und soll zudem gesetzliche Widersprüche beseitigen, die derzeit aufgrund von Inkongruenzen im Inkassorecht (des RDG) einerseits und dem Anwaltsrecht (gemäß BRAO und RVG) andererseits bestehen.

Denn registrierten Inkassodienstleistern sind (im Gegensatz zu Anwälten) Erfolgshonorare erlaubt und oft übernehmen sie auch die Kostenrisiken/Verfahrenskosten ihrer Kunden, da es häufig um die Durchsetzung geringwertiger Forderungen geht. Viele Legal-Tech-Anbieter, die sich auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten fokussieren agieren als Inkassodienstleister und haben damit andere Spielräume als die anwaltlichen Kollegen. Daher soll das Gesetz neben einer Öffnung des Berufsrechts in Richtung Erfolgshonorierung auch höhere Anforderungen und (Informations-)Standards festlegen, wenn es um die Registrierung von Legal-Tech-Unternehmen geht.

 

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