In Deutschland zugelassene, im EU-Ausland wohnhafte Rechtsanwälte können ihre Beiträge zur verpflichtenden Rentenversicherung von der deutschen Einkommenssteuer absetzen – nicht aber Beiträge zur freiwilligen Altersvorsorge. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 6.12.2018 in einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln.
Zum dahinterliegenden Fall: Kläger ist ein deutscher Rechtsanwalt, der in Belgien wohnt und in einer internationalen Kanzlei tätig ist. Aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland ist er Pflichtmitglied des anwaltlichen Versorgungswerks. Das Finanzamt Köln hatte seine hierfür gezahlten Beiträge sowie weitere Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge nicht als steuermindernde Sonderausgaben anerkannt.
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