Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine Alleinvertretungsbefugnis nicht ausschlaggebend. Dies entschied der BGH Anfang 2019.
Zum dahinterliegenden Fall: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte sich gegen eine Zulassung einer Rechtsanwältin als Syndikusrechtsanwältin ausgesprochen, da diese nicht uneingeschränkt nach außen vertretungsberechtigt ist. Zudem benötigt sie ab einem Betrag von 50.000 Euro die Freigabe des Vorgesetzten. Der BGH hingegen sieht das als nicht von Bedeutung an, relevant sei vielmehr die Tatsache an sich, dass die Person nach außen vertretungsbefugt sei.
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