Bei der Verordnung einer medizinischen Rehabilitation steht rückwirkend ab 1. Juli eine höhere Vergütung zur Verfügung. Diese Änderung geht aus einem Beschluss des Bewertungsausschusses hervor.
Verfolgtes Ziel ist der erleichterte Zugang
Ziel des Beschlusses ist der erleichterte Zugang für Versicherte zu medizinischen Rehabilitationsleistungen. Zu diesem Ziel soll neben der generell höheren Vergütung insbesondere im Bereich der geriatrischen Rehabilitation ein Zuschlag im Kontext der Beantragung beitragen.
Anpassung der Gebührenordnungspositionen zur medizinischen Rehabilitation im EBM
Für die ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringer entsteht durch den Beschluss mit dem verpflichtenden Einholen einer gesetzlichen Einwilligungserklärung vor jeder Verordnung ein zusätzlicher Aufwand, wodurch sich die Anpassung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) begründet. Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) sind von der Anhebung betroffen:
- GOP 01611 (315 Punkte/35,49 Euro): Verordnung der medizinischen Rehabilitation (+13 Punkte für den Mehraufwand)
- GOP 01613 (75 Punkte/8,45 Euro): Außerbudgetärer Zuschlag für die seit Juli erforderliche rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei Geriatrie bezogene Diagnosen, was anhand zweier Funktionstests aus verschiedenen Schädigungsbereichen nachzuweisen ist.
Abrechnungsberechtigt sind Hausärzte sowie Fachärzte für Innere Medizin, für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Chirurgie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Fachärzte, die Leistungen nach EBM-Kapitel 16 und 21 abrechnen können.
Kommentar:
Rehabilitationsleistungen werden aktuell verstärkt in Anspruch genommen. Aufgrund der starken coronabedingten Einbrüche zeigen sich bei den Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auffällige Nachholeffekte. Im ersten Halbjahr 2022 konnte laut Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ein Plus entsprechender Leistungen von rund 16% verzeichnet werden.