Bewegungsprofile zur Eindämmung des Coronavirus

Bewegungsprofile zur Eindämmung des Coronavirus

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wird in Deutschland und Österreich aktuell zu ungewöhnlichen Mitteln gegriffen. Gemeinsam mit Invenium, einem Spin off der TU Graz, sorgt das österreichische Telekommunikationsunternehmen A1 derzeit mit der Meldung für Aufsehen, der Regierung Zugriff auf selbst erstellte Bewegungsprofile aller Handynutzer zu gewähren. Ziel ist es, herauszufinden, ob die sozialen Kontakte durch die restriktiven Maßnahmen der letzten Tage zurückgegangen sind.

In einer Stellungnahme vom 17.3.2020 argumentiert das Unternehmen, dass die Lösung vollkommen DSGVO-konform und TÜV geprüft sei. Die erstellten Bewegungsströme von Menschengruppen seien lediglich in Zwanzigerschritten möglich, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich wären. Die Technologie sei jahrelang erprobt, z.B. bei der Analyse von Menschenströmen im Tourismus, und diene in einer Krisenzeit wie der aktuellen dem Wohle der Allgemeinheit.

Indes werden solche Maßnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) in Zusammenarbeit mit dem Heinrich-Hertz-Institut der Fraunhofer Gesellschaft und dem Bundesgesundheitsministerium auch in Deutschland geprüft, um mithilfe von Standortdaten Rückschlüsse auf Kontaktpersonen der vom Coronavirus infizierten Personen treffen zu können. Ein Team aus 25 Personen arbeitet seit 3 Wochen mit Hochdruck daran, schnellstmöglich ein überzeugendes Konzept vorstellen zu können.

Auch die Deutsche Telekom hat dem RKI mittlerweile anonymisierte Massendaten zur Verfügung gestellt, um anhand der Bewegungsströme die Verbreitung des Virus bis auf Kreis-Gemeinde-Ebene nachvollziehen zu können. Die deutschlandweite Einführung einer flächendeckenden Auswertung von Standortdaten ist derzeit nicht vorgesehen.

Datenschutzbeauftragte sind sich dabei uneinig, ob derartige Eingriffe datenschutzwidrig oder aufgrund der momentanen Lage, insbesondere bei bereits nachgewiesen Infizierten und deren Kontaktpersonen bzw. bei Menschen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, vertretbar sind. Weder das Telekom- noch das Epidemiegesetz liefert hierfür jedoch eine Rechtsgrundlage.

Quellen:

 

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