Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen
Zahnärzte dürfen für im eigenen Praxislabor hergestellte zahntechnische Produkte einen kalkulatorischen Gewinnanteil ansetzen. Dies steht nicht im Widerspruch zu § 9 GOZ. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bereits am 17.3.2022. Gegen dieses Urteil legte ein Wettbewerbsverband Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese nun am 13.7.2023 abgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig. Der Beklagte war ein Hersteller von Dentalprodukten und -technologien, der für sein CAD/CAM-gestütztes System mit einem solchen Gewinnanteil geworben hatte.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Werbung des Herstellers den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Zahnarzt die eigenständig erbrachten zahntechnischen Leistungen willkürlich kalkulieren und damit seine Vergütung erhöhen könne. Dies sei eine unwahre Behauptung und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Er führte aus, dass die Werbung des Herstellers nicht irreführend sei, sondern lediglich auf die bestehende Rechtslage hinweise. Nach § 9 Abs. 1 GOZ könne der Zahnarzt die Kosten für zahntechnische Leistungen, die er selbst oder unter seiner Aufsicht in seiner Praxis erbringt, individuell berechnen. Dabei dürfe er neben den tatsächlich entstandenen Kosten auch einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil ansetzen, der sich an den üblichen Preisen für vergleichbare Leistungen orientiere. Allerdings betonte das Gericht auch, dass der kalkulatorische Gewinnanteil nicht dazu diene, die zahnärztliche Vergütung zu erhöhen, sondern lediglich dazu, die Kosten des Praxislabors zu decken. Zudem müsse der Zahnarzt dem Patienten eine detaillierte Rechnung über die zahntechnischen Leistungen ausstellen, die die einzelnen Kostenpositionen und den Gewinnanteil ausweisen.
Kommentar:
Das Urteil klärt die Abrechnungsmöglichkeiten von im Praxislabor erbrachten zahntechnischen Leistungen und stärkt die zahnärztlichen Eigenlabore. Dentallabore müssen sich mit dem zunehmenden Wettbewerb durch Praxislabore auseinandersetzen und ihre Leistungen entsprechend positionieren. Gewerbliche Dentallabore können damit argumentieren, dass sie über eine höhere Spezialisierung und Erfahrung verfügen als die meisten Praxislabore, und dass eine Zusammenarbeit mit einem externen Dentallabor eine größere Auswahl an Materialien und Verfahren ermöglicht und eine objektive Kontrolle der zahntechnischen Leistungen gewährleistet. Vor allem durch Qualität, Service und Innovation können sie sich von der Konkurrenz abheben und ihre Kundenbindung stärken.
Quelle: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg – Abrechnung bei Betrieb eines eigenen Praxislabors