BGH: Werbegeschenke bei Rezepteinlösungen sind tabu

BGH: Werbegeschenke bei Rezepteinlösungen sind tabu

Apotheken dürfen ihren Kunden, die ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einlösen, weder größere noch geringfügige Werbegeschenke machen. Dies geht aus zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18). In den konkreten Fällen ging es um zwei Apotheken, die ihren Kunden einen Brötchengutschein bzw. einen Ein-Euro-Gutschein für das OTC-Sortiment als Werbegabe offerierten. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale – mit Erfolg: Das BGH wertete die Vorgehensweise der beiden Apotheken als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), demzufolge entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Werbegaben generell untersagt sind. Gemäß dem 2013 geänderten HWG sind Werbegeschenke von Apotheken dann verboten, wenn sie in Zusammenhang mit der Einlösung von rezeptpflichtigen Medikamenten stehen.

Quelle: Der Bundesgerichtshof – Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

 

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