BSG-Urteil: Dämpfer für Honorarärzte

BSG-Urteil: Dämpfer für Honorarärzte

Honorarärzte in Kliniken sind „regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht“. Dies hat das Bundessozialgericht am 4.6.2019 entschieden (Az.: B 12 R 11/18 R als Leitfall). Als Begründung führten die Richter den für das Funktionieren der Krankenhäuser erforderlichen hohen Organisationsgrad und die Weisungsgebundenheit auf. Honorarärzte sind in der Regel als Mitglied eines Teams einem Verantwortlichen unterstellt. Ferner nutzen sie ganz überwiegend die personelle, räumliche und technische Infrastruktur des Krankenhauses. Diese Kriterien führen aus Sicht des BSG dazu, dass Honorarärzte nicht über den für eine selbstständige Tätigkeit erforderlichen unternehmerischen Freiraum verfügen.

Quelle: Bundessozialgericht – Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

 

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