Bundestag beschließt Digitalisierungsgesetz

Bundestag beschließt Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hat am 7. November das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) verabschiedet. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat. Die wichtigsten Regelungen betreffen:

  • Apps auf Rezept: Ab dem Jahr 2020 dürfen Ärzte Gesundheits-Apps zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben. Damit die Apps schneller in die Regelversorgung gelangen, haben die Hersteller künftig Erleichterungen beim Zugang. Eine zentrale Aufgabe kommt dabei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu, das die Apps auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität prüft. Bei positivem Bescheid erstatten die Krankenkassen (in Analogie zur Vorgehensweise bei innovativen Arzneimitteln) die Apps im ersten Jahr auf Basis der vom App-Hersteller vorgegebenen Preise. Sofern der Hersteller innerhalb dieses Zeitraums einen positiven Nachweis über einen medizinischen Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung erbringt, verhandelt er ab dem zweiten Jahr mit dem GKV-Spitzenverband über den Preis.
  • Ausbau des digitalen Netzes: Um die flächendeckende Einführung digitaler Angebote (wie z. B. die elektronische Patientenakte) zu beschleunigen, verpflichtet das DVG die Apotheken (bis Ende September 2020) und die Krankenhäuser (bis 1.1.2021) zum Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI). Die Sanktionen für TI-Verweigerer unter den Ärzten werden verschärft. Ab dem 1.3.2020 greift ein Honorarabzug von 2,5% anstelle der bisherigen einprozentigen Kürzung. Für Hebammen, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen ist der Anschluss nach wie vor freiwillig. Bei einem Anschluss erhalten sie wie die anderen Akteure eine Kostenerstattung. Um die Interoperabilität der verschiedenen IT-Systeme und damit den Informationsaustausch im Gesundheitswesen zu fördern, sollen künftig offene und standardisierte Schnittstellen geschaffen werden. In einer speziellen IT-Sicherheitsrichtlinie hat die Selbstverwaltung künftig Sicherheitsstandards verbindlich festzulegen.
  • Bessere Information zu Online-Sprechstunden im Internet: Ärzte dürfen künftig auf ihrer Praxiswebsite für Videosprechstunden werben. Für Erleichterungen beim Angebot sorgt ferner die Regelung, dass die Aufklärung für eine Videosprechstunde nun auch online (während der Videosprechstunde) erfolgen kann. Bisher war eine Aufklärung vor Durchführung dieser telemedizinischen Leistung Pflicht.
  • Förderung der papierlosen Praxis: Neben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Rezept soll künftig auch die Heil- und Hilfsmittelverordnung auf digitalem Weg erfolgen. Um den elektronischen Arztbrief voranzubringen, erhalten die Praxen künftig weniger Geld für den Faxversand als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs.
  • Förderung von Innovationen: Der Innovationsfonds wird bis 2024 verlängert, wobei ein jährliches Budget von 200 Mio. Euro zur Verfügung steht. Erfolgreiche Projekte sollen künftig schneller in die Regelversorgung überführt werden.
  • Nutzung von Abrechnungsdaten für die Forschung: Die Abrechnungsdaten der Kassen sollen künftig pseudonymisiert in einem Forschungsdatenzentrum für Forschungszwecke gesammelt und ausgewählten Antragstellern zugänglich gemacht werden.

Das DVG tritt zum 1.1.2020 in Kraft.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium – Ärzte sollen Apps verschreiben können

 

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