Bundestag beschließt Krankenhausreform-anpassungsgesetz (KHAG)

Bundestag beschließt Krankenhausreform-anpassungsgesetz (KHAG)

Nach zuletzt zähen Verhandlungen und insgesamt 64 eingebrachten Änderungsanträgen haben sich Bund und Länder Anfang März auf die noch strittigen Punkte der von der Vorgängerregierung verabschiedeten Krankenhausstrukturreform verständigt. In der Folge verabschiedete der Bundestag am 6.3.2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick:

  • 1. Erweiterte Ausnahmeregelungen von den Qualitätsvorgaben bei Leistungsgruppen
    Für die Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser gelten künftig Ausnahmeregelungen von den Qualitätsvorgaben. Dabei ist zu unterscheiden:
    • Bundesländer, die die Leistungsgruppen bereits bis Ende 2026 zuweisen:
      Für eine einmalige Ausnahme von den Qualitätsvorgaben für die Dauer von drei Jahren genügt eine Information der Krankenkassen. Für Ausnahmen über diesen Zeitraum hinaus ist die Zustimmung der Krankenkassen erforderlich. Insgesamt können die Ausnahmen auf diesem Weg auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
    • Bundesländer, die die Leistungsgruppen erst nach 2026 einführen:
      Hier ist für eine dreijährige Ausnahme das Einvernehmen mit den Krankenkassen erforderlich.

Zudem erhalten die Länder bei der Zuweisung der Leistungsgruppen über Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern zusätzlichen Gestaltungsspielraum.

  • 2. Standortdefinition
    Die bisherige Standortdefinition bleibt bestehen: Gebäude eines Krankenhauses, die mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt liegen, gelten als getrennte Standorte. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit Krankenkassen möglich.
  • 3. Vorhaltevergütung
    Die schrittweise Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die vollständige finanzwirksame Umsetzung ist nun ab 2030 vorgesehen. Die Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden für ein weiteres Jahr fortgeführt.
  • 4. Level-Einteilung und Fachkliniken
    An der vorgesehenen Level-Einteilung der Kliniken werden keine Änderungen vorgenommen. Es gelten weiterhin die Stufen: Level 1i (ohne Notfallversorgung), Level 1n, Level 2, Level 3 (Maximalversorgung) sowie Level 3U (Universitätskliniken). Für Fachkliniken werden sowohl die Fristen für eine bundeseinheitliche Definition als auch für die Evaluation des Gesetzes durch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) deutlich verlängert. Eine Zuordnung der Kliniken zum „Level F“ soll nun erst zum 1.1.2031 erfolgen. Bis dahin haben die Länder bei der Zuweisung einen gewissen Ermessensspielraum.
  • 5. Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG)
    Die Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen bleiben als strukturelle Vorgabe für alle Leistungsgruppen bestehen. Die Einhaltung ist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nachzuweisen. Bei Verstößen drohen Sanktionen wie Vergütungsabschläge oder Fallzahlreduktionen. Übergangsregelungen verknüpfen die Vorgaben mit der schrittweisen Einführung der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPR 2.0). Die erforderlichen Erfüllungsgrade steigen dabei stufenweise von zunächst 80 % auf 100 %.
  • 6. Krankenhaustransformationsfonds
    Beim Transformationsfonds übernimmt der Bund den ursprünglich für die GKV vorgesehenen Finanzierungsanteil von 25 Mrd. € und finanziert diesen aus dem Sondervermögen Infrastruktur. Zudem können die Mittel künftig nicht nur für die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft, sondern auch für Maßnahmen zum Strukturerhalt eingesetzt werden.7. LeistungsgruppenFür die Bereiche Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie sowie spezielle Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendchirurgie gelten künftig keine eigenen Leistungsgruppen mehr. Insgesamt sind künftig 61 (anstatt 65) Leistungsgruppen vorgesehen.
  • 8. Nachjustierung beim Pflegebudget
    Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Patientenversorgung dienen – insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben – dürfen künftig nicht mehr abgerechnet werden.

Weitere Regelungen betreffen die ambulante Versorgung von Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen, die ab 2027 wieder in den Hybrid-DRGs berücksichtigt werden. Zudem erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit, im Bereich der onkologischen Chirurgie im Rahmen der Spezialisierung neue Fallzahlgrenzen zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung festzulegen. Darüber hinaus wird der Bundes-Klinik-Atlas organisatorisch beim G-BA verankert.

Das Gesetz soll am 27. März abschließend den Bundesrat (2. Durchgang) passieren.

 

Kommentar:

Einige Bundesländer beginnen bereits in diesem Jahr mit der Zuweisung der Leistungsgruppen. Dennoch wird es – nicht zuletzt aufgrund der verlängerten Fristen (bis 2030) und Ausnahmeregelungen (bis 2032) – noch Jahre dauern, bis die neuen Qualitäts- und Planungsvorgaben flächendeckend umgesetzt sind. Auch bei der konkreten Umsetzung der Reform steht noch erheblicher Klärungs- und Anpassungsbedarf an. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, verweist etwa auf Probleme bei der Zuordnung von Fällen zu Leistungsgruppen mithilfe des sogenannten Groupers sowie auf noch zu bestimmende Details bei Mindestqualitätsanforderungen für einzelne Leistungsgruppen. Weitere offene Fragen bestehen unter anderem bei der Ausgestaltung der Kalkulation des Vorhaltebudgets sowie bei der Sicherstellung der ärztlichen Weiterbildung, die bei Standortschließungen oder der Verlagerung von Leistungsgruppen beeinträchtigt werden könnte.

Planungssicherheit nur eingeschränkt gegeben

Die Verabschiedung des KHAG sorgt zumindest für eine gewisse kurzfristige Planungssicherheit. Noch weitgehend offen sind jedoch die finanziellen Auswirkungen der neu einzuführenden Vorhaltefinanzierung. Zugleich gibt es Kritik an einzelnen Regelungen der Reform. Diese richtet sich unter anderem gegen die erweiterten Ausnahmeregelungen von den Qualitätsvorgaben, die den dringend erforderlichen Strukturwandel verzögern könnten. Universitätskliniken sehen sich zudem durch die sogenannte Standortdefinition benachteiligt, da sie aufgrund begrenzter zusammenhängender Flächen in Ballungsgebieten häufig auf mehrere Standorte verteilt sind. Darüber hinaus wird befürchtet, dass die neuen, strengeren Regelungen beim Pflegebudget zu zusätzlicher Bürokratie und neuen Konflikten in den Budgetverhandlungen führen könnten. Auch insgesamt ist im Zuge der Einführung des komplexen neuen Finanzierungssystems mit zusätzlichem administrativem Aufwand zu rechnen, während klare Maßnahmen zur bürokratischen Entlastung bislang ausbleiben.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Nina Warken: „Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern“

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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