Bundeszahnärztekammer unterstützt Antrag zur GOZ-Novelle

Bundeszahnärztekammer unterstützt Antrag zur GOZ-Novelle

Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat eine Novelle der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beantragt. Dazu gab es am 10.4.2024 eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss.

Erhöhung des Punktwerts ist längst überfällig

Die GOZ ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen in Deutschland. Das Gebührenverzeichnis gilt jedoch sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus fachlicher Sicht inzwischen als völlig veraltet. So wurde der Punktwert insgesamt für die GOZ seit 1988, also seit 36 Jahren, nicht mehr angepasst, obwohl sich die gesamtwirtschaftlichen und strukturellen Verhältnisse in Zahnarztpraxen in dieser Zeit stark verändert haben. Im Jahr 2012 hat es eine kleine GOZ-(Teil-)Novelle gegeben, bei der für einige wenige Gebührennummern eine Neuevaluation stattgefunden hat, inklusive einer Neubeschreibung und einer Erhöhung der Punktzahlen.

Sowohl bei der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen nach BEMA als auch von privatzahnärztlichen GOZ-Leistungen ist jede zahnärztliche Leistung mit einer bestimmten Anzahl an Punkten versehen, die den Umfang und die Schwierigkeit der jeweiligen Leistung widerspiegeln. Der Punktwert multipliziert mit der Punktzahl ergibt den Betrag, der für die entsprechende Leistung in Rechnung gestellt wird.

Im Gegensatz zur GOZ werden im BEMA die Punktewerte regelmäßig angehoben, und damit der Betrag, den die Zahnärzte bei der Abrechnung für die Erbringung einer vertragszahnärztlichen Leistung erhalten. So wurde zum 1.1.2024 der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen um 4,22% angehoben.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, kurz BEMA, ist die Grundlage für die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen. Im BEMA werden alle Behandlungen aufgelistet, die von den gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teilweise übernommen werden.

GOZ-Leistungskatalog gilt als völlig veraltet

Nicht nur der Punktwert, sondern auch der Leistungskatalog der GOZ wurde seit ihrer Einführung im Jahr 1988 nicht mehr geändert. Die Folge ist, dass inzwischen die Zahl der zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind, auf über 160 gestiegen ist.

 

Kommentar:

Eine GOZ-Novelle ist längst überfällig – sowohl aus wirtschaftlicher, aber auch aus fachlicher Sicht. Schließlich gilt die Zahnmedizin als technikaffine, innovative Fachrichtung, und die Innovationszyklen werden immer kürzer, bei immer größerer Bandbreite von Technologien, Verfahren und zahnmedizinischen Behandlungen.

Die negativen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der fehlenden Anpassung des Punktwertes für die Zahnärzte ergeben, werden deutlich bei der Betrachtung der Entwicklung des zahnärztlichen Honorars: Seit Einführung der GOZ 1988 wurde das zahnärztliche Honorar aufgrund der allgemeinen Inflation gemäß Zahlen des Statistischen Bundesamtes um rund 109% entwertet – 16% allein in den vergangenen drei Jahren.

Eine faire und transparente Vergütung für zahnärztliche Leistungen ist auch von großer Bedeutung, um die Qualität der Versorgung aufrechtzuerhalten und Anreize für zukünftige Weiterentwicklungen zu schaffen. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die Diskussion um die Novellierung der GOZ weiterentwickeln wird und welche konkreten Auswirkungen dies für Zahnarztpraxen und Patienten haben wird.

Wie werden private Leistungen abgerechnet, die nicht in der GOZ enthalten sind?

Wenn ein Zahnarzt private Leistungen erbringt, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht gelistet sind, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung. Hier sind zwei gängige Vorgehensweisen:

  • Analogabrechnung:
    Der Zahnarzt kann eine Leistung, die nicht explizit in der GOZ aufgeführt ist, analog zu einer ähnlichen Leistung abrechnen, die in der GOZ gelistet ist. Dabei orientiert sich der Zahnarzt an der Art und dem Umfang der erbrachten Leistung und wählt eine vergleichbare Position aus der GOZ. Er legt die Gebührenhöhe für die analog abgerechnete Leistung individuell fest, wobei er sich an den geltenden Gebührensätzen der GOZ orientiert.
  • Individuelle Vereinbarung: Der Zahnarzt und der Patient bzw. dessen private Krankenversicherung können eine individuelle Vereinbarung über die Vergütung der erbrachten Leistung treffen. Dabei werden die Leistung und der Preis direkt zwischen den Parteien vereinbart, unabhängig von den Vorgaben der GOZ. Bei dieser Vorgehensweise müssen die Rechnung und die Leistungsbeschreibung eindeutig und transparent sein, damit die private Krankenversicherung dies nachvollziehen kann.

In beiden Fällen ist es wichtig, dass der Zahnarzt und der Patient bzw. dessen private Krankenversicherung vor der Behandlung eine Vereinbarung über die Abrechnung der nicht gelisteten Leistungen treffen und diese schriftlich festhalten. Dadurch werden Missverständnisse vermieden und die Zahlungsmodalitäten klar geregelt.

Aktuelle Informationen zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen finden Sie auch im Atlas Medicus Infodienst. Über die weiteren Entwicklungen zum Thema GOZ-Novelle halten wir Sie auf dem Laufenden.

Quellen:

Verena Heinzmann
Autor Verena Heinzmann
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