Die Entnahme bzw. Privatentnahme ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Per definitionem handelt es sich immer dann um eine Entnahme, wenn der Steuerpflichtige (Praxisinhaber) ein Wirtschaftsgut seines Betriebes (Praxis) seinem privaten oder einem anderen betriebsfremden Bereich zuführt.
Korrektur | Der Gesetzgeber verlangt eine Korrektur der Buchführung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Höhe der Entnahmen. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich die Berechnung des Betriebsergebnisses nur auf betriebliche Geschäftsvorfälle beschränkt. |
Gegenstand von Entnahmen | Gegenstand einer Entnahme können alle Formen von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens sowie Nutzungen und Leistungen sein, also:
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Quelle: E-MARKTWISSEN
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