BWL-Grundwissen für Ärzte: Entnahme/Privatentnahme

BWL-Grundwissen für Ärzte: Entnahme/Privatentnahme

Die Entnahme bzw. Privatentnahme ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Per definitionem handelt es sich immer dann um eine Entnahme, wenn der Steuerpflichtige (Praxisinhaber) ein Wirtschaftsgut seines Betriebes (Praxis) seinem privaten oder einem anderen betriebsfremden Bereich zuführt.

KorrekturDer Gesetzgeber verlangt eine Korrektur der Buchführung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Höhe der Entnahmen. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich die Berechnung des Betriebsergebnisses nur auf betriebliche Geschäftsvorfälle beschränkt.
Gegenstand von EntnahmenGegenstand einer Entnahme können alle Formen von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens sowie Nutzungen und Leistungen sein, also:
  • Geldentnahmen (vom Bankkonto oder aus der Kasse)
  • Entnahme von Gegenständen des Betriebsvermögens (z. B. Übergang eines Praxis-PCs in eine ausschließliche private Nutzung)
  • Nutzungsentnahmen (z.B. in Form einer privaten Nutzung des dienstlichen Pkws oder durch private Telefonbenutzung der Praxis
  • Leistungsentnahmen (z.B. Einsatz der Praxisreinigungskraft für Tätigkeiten im Privathaushalt des Arztes)

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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