Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen stellen grundsätzlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Findet der Fachkongress aber in einem beliebten Freizeitgebiet statt und kann aufgrund der Gestaltung des Fachkongresses und der Aufenthaltsdauer eine private Mitveranlassung (z.B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, inwieweit die Aufwendungen hierfür steuerlich…