Seit dem 1. April gibt es für die Kennzeichnung von Leistungen, die in Verbindung mit dem Coronavirus stehen, ein neues Verfahren, das, wie alle anderen der Corona-Leistungen, von den Krankenkassen zusätzlich bezahlt wird.
Nach wie vor erfolgt die Kennzeichnung unter der Ziffer 88240 und wird an allen Tagen dokumentiert, an denen eine Behandlung aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion bzw. einer nachgewiesenen Infektion stattfindet.
Auch wenn die Abrechnung nicht am Tag der Kennzeichnung erfolgte, wird die in diesem Quartal abgerechnete Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale genauso wie die Zusatzpauschale Pneumonie (GOP 04530 und 13650) sowie fachinternistische Behandlung (GOP 13250) extrabudgetär vergütet.
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