Am 25.1.2021 ist die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. Bisher unterlagen Corona-Tests dem Arztvorbehalt und durften nicht von Zahnärzten durchgeführt werden.
Mit der neuen Verordnung ist es nun Zahnärzten sowie zahnärztlich geführten Einrichtungen erlaubt, PoC-Antigen-Tests durchzuführen. Die Beauftragung erfolgt durch Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), die Abrechnung erfolgt über die TestV.
Nach wie vor dürfen Zahnarztpraxen ohne Beauftragung durch den ÖGD 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat durchführen. PCR-Tests unterliegen hingegen weiterhin dem Arztvorbehalt und dürfen deshalb nicht von Zahnmedizinern ausgeführt werden.
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