COVID-19: Kurzarbeitergeld für Zahnarztpraxen

COVID-19: Kurzarbeitergeld für Zahnarztpraxen

Aufgrund der Corona-Krise befinden sich viele Zahnarztpraxen in einer wirtschaftlich kritischen Situation. Sie sind auf Finanzhilfen angewiesen, um vor allem Gehälter weiter auszahlen zu können.

Viele Praxisinhaber haben daher bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) Kurzarbeit beantragt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wurde den Zahnärzten bislang pauschal verwehrt, mit dem Hinweis auf zu erwartende Ausgleichszahlungen und finanziellen Rettungsschirm der Bundesregierung. Während jedoch für Krankenhäuser und Vertragsärzte im Rahmen des sogenannten „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes“ weitreichende finanzielle Hilfen zur Abfederung finanzieller Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise aufgelegt wurden, können Zahnärzte bislang nur Kredithilfen in Anspruch nehmen. Daher haben sich die Standesorganisationen der Zahnärzte – die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – dafür eingesetzt, dass auch Zahnarztpraxen Kurzarbeit anmelden können.

Dem ist die BfA nun nachgekommen. Seit dem 7. Mai können Zahnarztpraxen Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundeszahnärztekammer – Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Zahnarztpraxen

 

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