Der Bedarf an Delegation in der vertragsärztlichen Versorgung steigt, dies ist bedingt durch den demographischen Wandel und dem damit verbundenen wachsenden Bedarf an ärztlichen und pflegerischen Leistungen. Ein weiterer Grund ist der bereits eingetretene, bzw. drohende Ärztemangel. Diese Erkenntnisse diskutierte das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) am 9.11.2022 bei seinem Livestream mit dem Thema „Bessere vertragsärztliche Versorgung durch Delegation und Kooperation mit Gesundheitsberufen“.
Der Delegationsrahmen der NäPA
Als delegierbar wird z.B. die Datenerfassung, Hausbesuche oder auch Wundversorgung in § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V in der Anlage 24 des BMV-Ä genannt. Anamnese, Indikations- und Diagnosestellung, sowie die Behandlung an sich in Kombination mit Aufklärung, Therapie und deren Entscheidungen unterliegen dem Arzt selbst und sind nicht übertragbar. In der Anlage 8 BMV-Ä werden Leistungen aufgezählt, die speziell an eine NäPA delegierbar sind. Eine NäPA ist durch ihre Zusatzqualifikation unter anderem auch bei verschiedenen Testverfahren sowie Patientenbeobachtungen und Patientenschulungen einsetzbar. Durch diese ergänzende Delegationsvereinbarung können Ärzte entlastet werden.
Was gehört zur Zusatzqualifikation der NäPA?
Die Voraussetzung für die Fortbildung zu NäPA ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zur MFA und eine mindestens drei-jährige Berufserfahrung. Dies ist in einer hausärztlichen- oder fachärztlichen Praxis möglich. Die Weiterbildung zur NäPA erfolgt durch einen theoretischen Teil (201 Stunden), einen praktischen Teil in Form von Hausbesuchen (50 Stunden) und Notfallmanagement/Erweiterte Notfallkompetenz (20 Stunden). Am Ende erfolgt eine schriftliche Prüfung. Liegt eine Berufstätigkeit von mehr als fünf bzw. zehn Jahren vor, so kann die Weiterbildung zur NäPA verkürzt werden. Im theoretischen Teil auf 150 Stunden und im praktischen Teil auf 20 Stunden. Der Bereich Notfallmanagement/Erweiterte Notfallkompetenz kann nicht verkürzt werden. Das Kursentgelt liegt zwischen 2.040 und 2.640 Euro. Dies richtet sich nach der Anzahl der Theoriestunden.
Welche Vergütung erhält die Praxis für NäPA-Leistungen?
Bevor eine Leistung der NäPA abgerechnet werden kann, muss diese von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die NäPA mit mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt wird. Darüber hinaus muss vor Antragstellung die Anzahl der Behandlungen bei mind. 700 Fällen pro Quartal liegen. Handelt es sich allerdings um eine Neu- bzw. Jungpraxis, so gilt eine Sonderregelung. Danach ist die Mindestfallzahl nicht von Bedeutung. Dies gilt für die ab der Zulassung folgenden sechs Quartale. Die von der NäPA durchgeführten Leistungen werden vergütet seitdem die Delegationsvereinbarung besteht.
Kommentar:
Im Jahr 2015 gab es 6.187 Praxen die eine NäPA beschäftigten. 2021 waren es bereits 9.776 Praxen, was einem Wachstum von 58% entspricht. Den stärksten jährlichen Anstieg gab es im Jahr 2017 (8.280 Praxen) mit einem Anstieg um 16,4% Praxen, die eine NäPA beschäftigen im Vergleich zum Vorjahr (2016: 7.112 Praxen). Dieses sich zwar abflachende (2021: 2,5%) aber dennoch stetige Wachstum zeigt, dass eine Delegation in Arztpraxen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Delegation ist dabei nicht nur ein Thema für den ländlichen Raum. Mit 55% der NäPA sind aktuell mehr als die Hälfte in städtischen Praxen tätig. Laut des ZI sehen die Ärzte eine Weitergabe von Leistungen als große Entlastung und wünschen sich eine Ausweitung des Delegationsrahmens.
Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland
Quelle: Zi – Bessere vertragsärztliche Versorgung durch Delegation und Kooperation mit Gesundheitsberufen