Der Begriff des „freien Berufs“ im Gesundheitswesen

Der Begriff des „freien Berufs“ im Gesundheitswesen

Nach der Definition des Bundesverbandes der Freien Berufe erbringen Angehörige Freier Berufe “aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation” persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt i. d. R. spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung selbst geregelten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.

Der Begriff Heilberufe ist gesetzlich nicht definiert. Aufgrund einer langen historischen Entwicklung fallen seit Beginn des 19. Jahrhunderts unter den Begriff der Heilberufe Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Berufsbezeichnungen im Bereich der Gesundheitsberufe setzen staatlich geprüfte Berufsqualifikationen voraus. Die bundesrechtlichen Regelungen (vgl. hierzu ausführlich den Kommentar) bestimmen den Berufszugang, so die Bundesärzteordnung (BÄO), die Approbationsordnung (ÄAppO), die Weiterbildungsordnung, das SGB V und die Ärzte-Zulassungsverordnung (ÄrzteZV).

 

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