Digital-Gesetz verstetigt den Innovationsfonds

Digital-Gesetz verstetigt den Innovationsfonds

Mit dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes (DigiG) am 26.3.2024 wurde der Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dauerhaft etabliert. Zuvor war der Innovationsfonds seit seiner Implementierung im Jahr 2016 befristet.

Neben der unbefristeten Fortführung des Fördertopfes bringt das Digital-Gesetz weitere Neuerungen mit sich:

  • Bei den neuen Versorgungsformen findet nun auch das einstufige Förderverfahren Anwendung. Dadurch ist für Projekte mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten das einstufig-kurze Förderverfahren möglich. Hierunter fallen insbesondere Projekte, die umfangreiche Versorgungsansätze oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Für Projekte mit einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten kann das einstufig-lange Förderverfahren angewendet werden. Vor allem Projekte, die bereits einen Vollantrag erarbeitet haben oder deren Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist, fallen unter dieses Verfahren.
  • Das zweistufige Förderverfahren bleibt weiterhin bestehen. Allerdings dürfen nun auch mehr als 20 Vorhaben in der zweiten Stufe gefördert werden – die bisherige gesetzliche Obergrenze ist entfallen. Außerdem besteht nun die Möglichkeit, mehr als 20% der Fördersumme für themenoffene Projekte zu verwenden.
  • Institutionen und Organisationen müssen dem Innovationsausschuss ab sofort im Laufe des ersten Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse berichten.

 

Kommentar:

Der Innovationsfonds dient dazu, das hohe Niveau der medizinischen Versorgung sicherzustellen, indem das Versorgungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung stetig weiterentwickelt wird. Mit dem Innovationsfonds werden Projekte in den Bereichen der Versorgungsformen und der Versorgungsforschung finanziell unterstützt. Jährlich steht hierzu ein Volumen von 200 Mio. Euro zur Verfügung, das zu 80% in Projekte zu neuen Versorgungsformen fließt. Die restlichen 20% sind für Projekte der Versorgungsforschung vorgesehen. Davon entfallen mindestens 5 Mio. Euro auf die Entwicklung medizinischer Leitlinien. Die Finanzierung des Fonds erfolgt (nach Abzug des Finanzierungsanteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse von knapp einem Prozent) jeweils zur Hälfte durch die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Quellen:

Autor Fanny Mauch
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