E-Arztbrief: Honorar wird angehoben

E-Arztbrief: Honorar wird angehoben

Seit dem 1. Juli gilt eine deutliche Honorarverbesserung für den E-Arztbrief bei gleichzeitiger Abwertung des Faxversands. Damit hat die Selbstverwaltung eine Vorgabe des Digitalen Versorgung Gesetzes (DVG) umgesetzt (vgl. Tabelle).

Neuregelungen beim Honorar für den Arztbriefversand

E-Arztbrief
GOP
Neben der bislang geltenden GOP 86900 (28 Cent) für den elektronischen Versand eines Arztbriefs in Höhe von 28 Cent greift ab sofort eine Strukturförderpauschale (GOP 01660) für den Versand, die mit einem EBM-Punkt (10,99 Cent) je E-Arztbrief bewertet ist. Insgesamt erhält der Versender somit 38,99 Cent je E-Arztbrief. Für den Empfänger gilt unverändert die GOP 86901 (elektronischer Empfang eines Arztbriefs: 27 Cent).
E-Arztbrief
Honorardeckelung
Die Pauschalen 86900 und 86901 sind auf einen gemeinsamen Maximalwert in Höhe von 23,40 Euro je Quartal und Arzt gedeckelt. Für die neue Strukturförderpauschale gibt es keine Höchstgrenze. Sie wird zudem extrabudgetär vergütet. Die Neuregelung gilt zunächst für drei Jahre.
FaxversandDie neue GOP 40111 löst die alte GOP 40120 (55 Cent) ab. Sie liegt bis Ende Juni 2021 bei zehn Cent, danach sinkt die Vergütung auf fünf Cent je Arztbrief.
PostversandDie neue Portokostenpauschale 40110 (81 Cent) für Arztbriefe und andere Dokumente ersetzt die Versandkostenpauschalen 40120-40126 und die GOP 40144 für Kopien.
Fax- und Postversand
Honorardeckelung
Für den Fax- und Postversand greift eine Deckelung, die nach Fachgruppen unterscheidet und sich danach richtet, wie viele Arztbriefe die Fachgruppe im Durchschnitt verschickt (eine Übersicht bietet die KBV unter: https://www.kbv.de/html/1150_45717.php).

Quelle: KBV – Mehr digital, weniger Porto und Faxe: Erstattung für Versandkosten von E-Arztbriefen ab Juli neu geregelt

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon