Schrittweise verpflichtende Einführung in den verschiedenen KZV-Regionen
Das elektronische Rezept (E-Rezept), das das bisherige Papierrezept ersetzen soll, wird ab Anfang September zeitlich und regional gestaffelt in den Zahnarztpraxen eingeführt. Den Anfang machen die Praxen in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe. Drei Monate später soll das E-Rezept dort dann für alle Praxen verpflichtend sein. Ab dem 1.12.2022 starten sechs weitere Bundesländer mit der Umsetzung. Im Laufe des Jahres 2023 sollen schließlich alle übrigen Bundesländer folgen.
Praxen dürfen bereits jetzt E-Rezepte ausstellen
Ungeachtet dieses Einführungsplans können Praxen bereits jetzt E-Rezepte ausstellen, wenn sie dies wollen und über die technischen Voraussetzungen verfügen. Die deutschen Apotheken sind mehrheitlich bereits in der Lage, E-Rezepte zu verarbeiten, schließlich sind sie seit dem 1.9.2022 bundesweit dazu verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen.
Kommentar:
Wie weit sind die Zahnärzte bei der Umsetzung?
Ursprünglich hätte das E-Rezept schon bis Ende 2021 eingeführt und ab Anfang 2022 für alle Arzt- und Zahnarztpraxen verpflichtend sein sollen. Der Start wurde jedoch aufgrund technischer Probleme verschoben. Im Vergleich zu den Ärzten sind die als besonders technikaffin geltenden Zahnärzte im Schnitt bereits deutlich besser auf das E-Rezept vorbereitet. Viele Praxen können bereits E-Rezepte ausstellen.
Wie funktioniert das E-Rezept?
- Das digitale E-Rezept ersetzt das Papierformular „Muster 16“. Mit diesem erfolgte bislang die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Kassenpatienten. „Muster 16“ bleibt auch nach Einführung des E-Rezepts als Ersatzverfahren im Falle technischer Störungen der TI, bei Haus- und Heimbesuchen, Hilfsmitteln und Sprechstundenbedarf vorerst erhalten.
- In der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis wird das E-Rezept digital erstellt, mit dem elektronischen Zahnarztausweis signiert (bedarf also keiner Unterschrift) und dann datenschutzkonform verschlüsselt im dafür vorgesehenen Dienst der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert. Auch Patienten ohne Smartphone können das E-Rezept nutzen und sich in der Praxis einen Papierausdruck mit den Zugangsdaten zum E-Rezept ausstellen lassen.
- Die erforderlichen technischen Komponenten sind in den Praxen in der Regel bereits vorhanden. Zusätzliche Kosten entstehen unter Umständen für die Integration des E-Rezepts in die Praxissoftware. Je Konnektor-Standort erhalten die Praxen hierfür eine Kostenerstattung in Höhe von 120 Euro als Einmalzahlung.
- Der Patient kann mit der E-Rezept-App der gematik die Verordnung einsehen und auch mittels des dort abgelegten Codes das Rezept vor Ort bei der Apotheke einlösen. Alternativ kann er das E-Rezept auch elektronisch an die Wunschapotheke übermitteln und das Medikament dann dort abholen oder sich nach Hause liefern lassen. Wie bislang besteht auch beim E-Rezept die Möglichkeit, für die Rezeptüberbringung bzw. die Abholung des Medikaments in der Apotheke andere Personen zu autorisieren.
Fazit: Das E-Rezept verbessert die Abläufe und spart Papier und Wege
Den Praxen dürfte das E-Rezept, wenn die Einführungsphase erst einmal überwunden ist, eine deutliche Verbesserung der administrativen Abläufe und weniger „Zettelwirtschaft“ bringen. Folgeverordnungen und Verordnungen infolge einer Videosprechstunde können dem Patienten digital übermittelt werden und ersparen diesem den Weg bzw. die Fahrt zur Praxis. Damit ist das E-Rezept für den Patienten nicht nur deutlich schneller verfügbar, sondern auch deutlich weniger umweltbelastend als das bisherige Papierrezept. Vorteilhaft ist auch die lückenlose Dokumentation. Die Informationen zu den verordneten Medikamenten sowie E-Medikamentenpläne können zudem direkt in die elektronische Patientenakte übertragen werden und vom Patienten jederzeit eingesehen werden.
Weiterer Vorteil für Patienten: Die E-Rezept-App informiert den Nutzer über die jeweils nächstgelegene Apotheke inklusive Öffnungszeiten und ggf. angebotenem Bringservice.
Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie in den ATLAS-MEDICUS® Branchennews für Apotheken und niedergelassene Ärzte.
Quellen: