eGK: Datensicherheit durch Verschlüsselung

eGK: Datensicherheit durch Verschlüsselung

Für die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die Speichermedium für die gesundheitsrelevanten Informationen und Anwendungen sein wird, gilt ein besonderer Schutz vor unbefugten Zugriffen. Eine erste Sicherheit ist der sehr beschränkte Personenkreis, der Einsicht auf die Gesundheitsdaten (z. B. Ärzte, Apotheker) hat. Zusätzlich hat jede eGK einen individuellen Schlüssel, der essentiell für die Lesbarkeit der medizinischen Daten ist. Um Datenmissbrauch zu verhindern, muss der elektronische Heilberufsausweis des Arztes zeitgleich mit der eGK in das Kartenlesegerät eingeführt werden (Zwei-Schlüssel-Prinzip). Ein weiterer Sicherheitsmechanismus, der den Missbrauch vermeiden soll, ist die Eingabe eines PINs. Nur wenn die Zustimmung in dieser Form erfolgt, sind die Daten für den Mediziner oder Psychotherapeuten lesbar.

Sinnvollerweise sind die Notfalldaten davon ausgenommen. Verschlüsselt werden die Daten nach den Vorgaben des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Einen „Generalschlüssel“ gibt es also nicht, unberechtigte Dritte wie Versicherungen, Behörden oder andere Unternehmen haben keine Möglichkeit auf „normalem Weg“ Einsicht in die sensiblen medizinischen Daten zu erhalten.

Welche Gesundheitsdaten auf der eGK gespeichert werden sollen, obliegt allein der Entscheidung des Patienten. Zwar benötigt der Versicherte eine eGK als Versicherungsnachweis und für die Inanspruchnahme von Leistungen, dennoch ist ihm freigestellt, ob die Anwendungen der eGK genutzt werden und welche Informationen an den behandelnden Arzt weitergegeben werden sollen. Laut Gesetzgeber soll der Patient jederzeit die Kontrolle über seine Daten haben. Ein Zugang außerhalb der ärztlichen Behandlung ist ab 2019 in Form des digitalen Patientenfachs für den Versicherten geplant. Hier kann der Patient auch eigene Daten wie z.B. Blutzuckermessungen oder gesundheitsrelevante Informationen – z.B. aus Gesundheits-Apps – abspeichern.

Quelle: Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018 (Kapitel 3.3)

 

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