Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht gilt auch für Zahnarztpraxen

Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht gilt auch für Zahnarztpraxen

Auch Mitarbeiter in Zahnarztpraxen müssen Immunitätsnachweise erbringen

Seit 16.3.2022 ist die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Diese wurde vom Gesetzgeber für Personen eingeführt, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, um besonders vulnerable Menschen vor einer COVID-19-Erkrankung zu schützen. Ferner sollen in den von der Regelung betroffenen Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich nur noch geimpfte oder genesene Personen (gemäß § 2 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) tätig sein dürfen. Bis 15. März mussten die Beschäftigten der Gesundheitseinrichtungen ihren Arbeitgebern Immunitätsnachweise gegen SARS-CoV-2 vorlegen. Gemäß § 20a IfSG gilt die Nachweispflicht auch für beschäftigte Personen in Zahnarztpraxen.

Die Regelung gilt für einen nicht absehbaren Zeitraum, mindestens jedoch bis zum 31.12.2022.

 

Kommentar:

Welcher Personenkreis ist von der Regelung betroffen?

Grundsätzlich betrifft die Regelung alle Mitarbeiter der Einrichtung/Praxis, also nicht nur jene mit Patientenkontakt. Auch die für Labor- oder Verwaltungsarbeiten zuständigen Personen sind folglich davon betroffen. Die Nachweispflicht besteht ebenfalls für Personen, die zwar in der Praxis tätig, jedoch nicht direkt angestellt sind wie bspw. Reinigungspersonal. Ausgenommen sind nur Personen, die in der Einrichtung lediglich kurzzeitig tätig sind (z.B. Mitarbeiter von Lieferdiensten). Unter diese Kategorie dürften auch Mitarbeiter von Dentallaboren fallen, die der Praxis zahntechnische Sonderanfertigungen liefern.

Was gilt als Immunitätsnachweis?

Die Immunität ist gegenüber dem Arbeitgeber mittels einem Impf- oder Genesenennachweis nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachzuweisen.

Falls eine Impfung gegen das Corona-Virus aufgrund einer Kontraindikation nicht möglich ist, muss dies durch ein ärztliches Attest belegt sein.

Was geschieht mit ungeimpften Beschäftigten?

Arbeitgeber müssen Mitarbeiter ohne Nachweis dem Gesundheitsamt melden

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Mitarbeiter ohne Immunitätsnachweis (oder bei Zweifel an dessen Echtheit) innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Inkrafttreten dem Gesundheitsamt zu melden. Kontrolle und Einhaltung der Nachweise obliegt den Gesundheitsämtern der Bundesländer.

Beschäftigungsverbot als letzte Konsequenz

Für Personen, die ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, sehen die verschiedenen Bundesländer zumeist mehrere Eskalationsstufen vor. In einigen Bundesländern wird versucht, über Beratungs- und Impfangebote Ungeimpfte doch noch dazu zu bewegen, sich gegen Corona impfen zu lassen. Ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ist die letzte Eskalationsstufe.

Arbeitgeber sind nicht zur Kündigung verpflichtet

Das Bundesgesundheitsministerium stellte inzwischen klar, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, ihren nicht immunisierten Mitarbeitern ab 16. März zu kündigen. Hat das zuständige Gesundheitsamt allerdings ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, darf der betreffende Praxismitarbeiter nur noch im Einklang mit der Gesetzeslage beschäftigt werden z.B. im Homeoffice oder auf andere Weise isoliert. Ist dies nicht realisierbar, steht der Arbeitgeber vor der Wahl, den betreffenden Mitarbeiter unbezahlt freizustellen oder diesem zu kündigen.

Sofortiges Tätigkeitsverbot für neu eingestellte Mitarbeiter ohne Immunitätsnachweis

Während das Tätigkeitsverbot für bereits vor dem 16.3.2022 beschäftigte Mitarbeiter erst nach entsprechendem Bescheid durch das Gesundheitsamt greift, dürfen nach diesem Termin neu eingestellte Mitarbeiter ohne entsprechenden Nachweis gar nicht erst eine Tätigkeit in der Praxis antreten.

Bußgelder bei Verstößen gegen die Meldepflicht möglich

Kommen Mitarbeiter oder Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nicht nach, wird dies grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die auch Bußgelder nach sich ziehen kann.

Quelle: Bundesanzeiger Verlag – Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

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