Immer mehr Ärzte nutzen bei der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die gesetzlichen Krankenkassen das neue digitale Verfahren. Zu diesem Schluss kommt der GKV-Spitzenverband mit Blick auf die aktuellen Zahlen: Bis zum 23. August 2022 wurden bereits mehr als 22,2 Mio. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) von den Praxen an die Kassen versandt. Im Vergleich zu Juni 2022 bedeutet dies eine Verdopplung der Zahlen.
Arbeitgeber nutzen das elektronische Verfahren freiwillig im Rahmen der Pilotphase
Seit Jahresbeginn besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die elektronische Anforderung der Krankmeldungen zu Testzwecken zu nutzen. Die Zahlen bei den elektronischen Arbeitnehmeranforderungen stimmen optimistisch: Waren es im Januar noch knapp 79.000, stieg deren Zahl im Juli bereits auf 324.000. Insgesamt summierten sich die digitalen Anforderungen bis 23. August auf fast 1,5 Mio. Die Krankenkassen nutzen zum Austausch mit den Arbeitgebern anstelle der Telematikinfrastruktur ihren Kommunikationsserver. Beschäftigte sind während der Pilotphase weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ausgedruckte Bescheinigung auszustellen. Die Testphase für die Arbeitgeber endet am 31. Dezember 2022. Ab 2023 ist das digitale Verfahren verpflichtend. Ziel des neuen Verfahrens ist eine bürokratische Entlastung für alle Beteiligten. Patienten erhalten künftig vom Arzt nur noch auf Wunsch einen einfachen Ausdruck ihrer Krankmeldung. Alternativ kann die eAU in der ePA gespeichert werden. Beim Arbeitgeber ist dann lediglich den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu melden. Die Praxis übermittelt die eAU-Daten an die Krankenkasse. Dort werden sie dann vom Arbeitgeber abgerufen.
Kommentar:
Die eAU reiht sich in die lange Liste der Pannen und Verzögerungen bei der Einführung digitaler Verfahren im deutschen Gesundheitssystem ein. Ursprünglich galt der 1. Oktober 2021 als verpflichtender Starttermin der eAU in den Praxen. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bei den meisten Praxen die IT-Voraussetzungen für die Erstellung und Übermittlung des neuen digitalen Formulars noch gar nicht gegeben. Nach einer vom Gesetzgeber gewährten Übergangsfrist sind die Ärzte nun seit dem 1. Juli 2022 zur Nutzung der elektronischen Form verpflichtet. Der bisherige Vordruck (Muster 1) läuft aus. Bei technischen Problemen dürfen sich die Praxen mit dem Ausdruck des sog. Stylesheets (Formatvorlage auf Blankopapier) behelfen.
Quelle: GKV-Spitzenverband