Das Kabinett hat diese Woche die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen – so sieht es der Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vor. Demnach entfällt ab 2021 für circa 90% der Steuerzahler, das sind laut Finanzministerium jene,
- deren Steuerlast (bei Einzelveranlagung) weniger als 16.956 € beträgt (das entspricht einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 61.717 €)
- deren Steuerlast (bei gemeinsame Veranlagung) 33.912 € beträgt.
Bisher lag die Freibetragsgrenze, bei der kein Soli anfiel, bei nur 972 € (Einzelveranlagung). Für weitere 6,5% der Steuerzahler gibt es eine Staffelung, d.h. der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommenssteuer ist erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 € (Einzelveranlagung) zu zahlen.
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